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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 7. Dezember 1983, Nr. 491)
Regelung der Arbeitsvermittlungskontrolle

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.

Art. 4 (Aufgaben der Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle)

(1) Die Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die staatliche Gesetzgebung den provinzialen Arbeitskommissionen zuweist, und darüber hinaus jene Aufgaben und Befugnisse, die ihr die Gesetzgebung des Landes überträgt. Die Kommission übt die Gesetzmäßigkeitskontrolle über die Arbeitsvermittlungsakte des Provinzialamtes für Arbeit und Vollbeschäftigung aus, ebenso über die betreffenden Akte der Arbeitsvermittlungsstellen und der entsprechenden Zweigstellen. Die Kommission führt die Gesetzmäßigkeitskontrolle und die Inspektionen - auch stichprobenweise - gemäß den Vorschriften der Landesregierung, die im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen sind, durch. 6)

(2) Gegen die Aufhebungsmaßnahmen, die von der Kommission bei der im vorhergehenden Absatz genannten Kontrolle getroffen werden, kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Inhaltes dieser Maßnahme an ihn oder nach der Kenntnisnahme derselben bei der autonomen Sektion des regionalen Verwaltungsgerichtshofes für die Provinz Bozen Beschwerde einlegen.

6)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 52 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39.