Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Zum Zwecke eines rationellen Einsatzes der von den verschiedenen Landesämtern und Bildungseinrichtungen durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen treffen die für die Weiterbildung zuständigen Ämter Maßnahmen zur Koordinierung des Gesamtsystems.19)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.