Kundgemacht im A.Bl. vom 15. November 1983, Nr. 58.
(1) Unter die Zielsetzung dieses Gesetzes fallen alle Weiterbildungsveranstaltungen, und zwar im einzelnen die Fortbildung, Spezialisierung, berufliche Qualifizierung und Umschulung, Erwachsenenbildung, Vorbereitung auf Prüfungen und die Berufsertüchtigung - mit Ausnahme der Berufsertüchtigung laut Absatz 2.
(2) Nicht unter die Zielsetzung dieses Gesetzes fallen:
Die Buchstaben b) und c) wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 20. April 1993, Nr. 9.