(1) Die Sonderstellenpläne für Erzieher, Heimerzieher und Betreuer des Landes sind errichtet; diese Personen werden zur Betreuung der Behinderten in den italienischen und deutschen Schulen und Erziehungseinrichtungen und jenen der ladinischen Ortschaften eingesetzt sowie zur Betreuung der Anspruchsberechtigten der Behindertenzentren.
(2) Die entsprechenden Stellenzahlen und Ränge sind in den Anlagen C/I, CII und C/III zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Für die Ernennung auf Planstellen für Erzieher und Betreuer sind außer den allgemeinen Voraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen gemäß Artikel 28 erforderlich. Die Eignungserklärung gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 33, ist der Spezialisierungsbescheinigung laut Artikel 19 dieses Gesetzes gleichgestellt.
(4) Die Besetzung der Planstellen erfolgt durch öffentliche Wettbewerbe nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen, die mit Beschluß des Landesausschusses ausgeschrieben werden. Die entsprechenden Ausschreibungen werden mit den Prüfungsprogrammen im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Die Wettbewerbe werden nach Sprachgruppen getrennt ausgeschrieben.
(5) Die Bewertung der Prüfungsarbeiten bei Wettbewerben um Stellen für Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer wird von einer Kommission vorgenommen, die vom Landesausschuß ernannt wird; was die Ernennung und die Zusammensetzung der Kommission angeht, ist Artikel 21 Absatz 3 anzuwenden.
(6) Jede Kommission wird ergänzt durch einen Vertreter der in den Stellenplan eingestuften Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer oder durch eine Kindergärtnerin bzw. eine Kindergartenassistentin; die Vertreter werden von den wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen namhaft gemacht. Falls mehr Vertreter namhaft gemacht werden, als vorgesehen sind, so werden die Erzieher, Heimerzieher oder Betreuer oder Kindergärtnerinnen bzw. Kindergartenassistentinnen vom Landesausschuß unter den vorgeschlagenen Personen ausgewählt. Jedes Kommissionsmitglied wird bei Abwesenheit durch ein Ersatzmitglied ersetzt.
(7) Wird eine Person in den Stellenplan eingestuft, so wird ihr - im Rahmen der für das restliche Personal des Landes vorgesehenen Bestimmungen - der mit Auftrag geleistete Dienst in Hinsicht auf den Aufstieg in der Besoldung und in der Laufbahn voll anerkannt.