(1) Das Personal der zentralen Landesdienststelle sowie das Personal der von den zuständigen Sanitätseinheiten geführten Einrichtungen für gesundheitliche Rehabilitation laut Anlage A zu diesem Gesetz wird in die nominellen Landesstellenpläne für das Personal der Gesundheitsdienste gemäß Landesgesetz vom 16. Mai 1980, Nr. 11, in geltender Fassung, eingestuft; dabei werden die einschlägigen Bestimmungen und Verfahren angewandt.
(2) Das Personal für gesundheitliche Rehabilitation gemäß Landesgesetz vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, in geltender Fassung, das entsprechende Personal der in den Artikeln 36, 37 und 38 desselben Gesetzes genannten Körperschaften und das Personal laut Artikel 43 und 51 dieses Gesetzes werden mit Beschluß des Landesausschusses gemäß vorhergehendem Absatz eingestuft, und zwar gleichzeitig mit der Einstufung des genannten Personals in die Stellenpläne gemäß Anlage A zu diesem Gesetz, wobei die Übergangs- und Schlußbestimmungen des Landesgesetzes vom 9. Dezember 1978, Nr. 65, sowie dieses Gesetzes zu befolgen sind.
(3) Bei der Einstellung von Personal gemäß Anlage A zu diesem Gesetz ist zu beachten, daß die zahlenmäßige Zusammensetzung dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen muß, wie sie für die nominellen Landesstellenpläne des Personals der Gesundheitsdienste vorgesehen sind.
(4) Der Landesausschuß teilt das Personal laut Anlage A zu diesem Gesetz den einzelnen Sanitätseinheiten mit Beschluß zu.