Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Die Werkerzieher arbeiten vorwiegend in den Behindertenwerkstätten der Behindertenzentren. Sie sorgen für die Ausbildung, die Beschäftigung und die Erziehung der Behinderten in den Werkstätten, treffen Maßnahmen zur Eingliederung der Behinderten in die Arbeitswelt und führen ergänzende Tätigkeiten durch. Sie können außerdem in Beherbergungsstätten und in Einrichtungen für die Freizeitgestaltung in den Fällen und in der Art und Weise arbeiten, die mit Durchführungsverordnung vorzusehen sind.
(2) Sofern anwendbar, gelten für die Werkerzieher die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Heimerzieher und die Betreuer. 6)
Art. 25/ter wurde eingefügt durch Art. 21 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.