(1) Die Aufgaben der in Artikel 23 genannten Organisationseinheiten werden vom Personal erfüllt, das in den Sonderstellenplänen gemäß Anlagen B, C/I, C/II und C/III zu diesem Gesetz vorgesehen ist sowie von den Bediensteten des Verwaltungsstellenplanes. 3)
(2) Die Behindertenbetreuer, die in der VIII., VII., VI. oder V. Funktionsebene eingestuft sind und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer beschützenden Werkstätte im Rahmen der Berufsausbildung zugeteilt sind, werden in die entsprechenden Funktionsebenen der Stellenpläne laut vorhergehendem Absatz übernommen; sie behalten die derzeitige rechtliche Stellung und die entsprechende Besoldung bei und werden den Behindertenwerkstätten im Rahmen der Behindertenzentren zugeteilt. Da der Rang eines Behindertenbetreuers abgeschafft ist, wird das mit dieser Bezeichnung eingestufte Personal im Rahmen eines Behindertenerziehers mit Reifezeugnis oder mit Fachausbildung eingestuft; der im erstgenannten Rang geleistete Dienst wird für den Dienst im neuen Rang in jeder Hinsicht anerkannt. Der Landesausschuß bestimmt auf Vorschlag der zuständigen Berufsausbildungsinspektoren das Kontingent des Personals, das übernommen werden soll; die in den Stellenplänen des Personals der Berufsausbildung freiwerdenden Planstellen für Behindertenbetreuer werden abgeschafft. Der Landesausschuß bestimmt weiters auf Vorschlag der zuständigen Berufsausbildungsinspektoren das Kontingent des unbefristet und befristet beauftragten Erziehungspersonals, das von den Behindertenwerkstätten im Rahmen der Behindertenzentren zu übernehmen ist.
(3) Das im vorhergehenden Absatz genannte Personal kann, wenn triftige Gründe dienstlicher Art vorliegen, auf Antrag der zuständigen Berufsausbildungsinspektoren und im Einvernehmen mit dem Direktor der Abteilung VIII auch in den Berufsausbildungseinrichtungen arbeiten.
(4) Das - vom Landesausschuß festgelegte - qualitative und quantitative Kontingent des Personals, das den einzelnen Bereichen und Dienststellen der Organisationseinheiten laut Artikel 23 zuzuweisen ist, wird vom Direktor der Abteilung VIII festgelegt, und zwar aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften und nach Anhören der Direktoren der zuständigen Ämter und der Personen, die für die Behindertenzentren verantwortlich sind.
(5) Je zwei Pädagogen, die in der VII. Funktionsebene des Stellenplans laut Tabelle B, Anlage zum Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 20, eingestuft sind, werden den Abteilungen III und X zugeteilt; sie haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Erzieher und Betreuer in den Schulen zu koordinieren; das Plansoll des genannten Stellenplans ist entsprechend erhöht. 4)