Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Der zuständige Landesrat kann - nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 - Besucher von Berufsausbildungskursen als Praktikanten in den Fachbereichen der Organisationseinheiten laut Artikel 23 zulassen.
(2) Die Praktikanten müssen die Weisungen der für die Fachbereiche verantwortlichen Personen befolgen; sie erhalten Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft in den Einrichtungen der Behindertenzentren. Die Praktikanten müssen gemäß Artikel 33 versichert werden. 15)
(3) Die Praktikanten haben bei Außendiensten im Rahmen ihres Praktikums nur Anspruch auf Vergütung der Reisekosten.
(4) Den Praktikanten wird - unbeschadet der vorhergehenden Absätze - auf Antrag, eine Vergütung gewährt, die monatlich auszuzahlen ist. Die Höhe der Monatsvergütung sowie das Verfahren für die Auszahlung werden mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung festgelegt. Beträgt die Dauer des Praktikums weniger als einen Monat, so wird die Vergütung entsprechend gekürzt. Den Praktikanten, die bereits bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten bedienstet sind, kann eine Vergütung ausgezahlt werden. 15)
Absatz 2 wurde geändert und Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 29 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.