Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Auf Vorschlag des Landesbeirates laut Artikel 5 kann der Landesausschuß den Direktor des Amtes für Verwaltung laut Artikel 23 dazu ermächtigen, mit dem Verteidigungsministerium Vereinbarungen in dem Sinne zu treffen, daß Personen, die aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern, den von diesem Gesetz behandelten Einrichtungen des Landes als Zivildienstleistende zur Verfügung gestellt werden, damit sie in diesen Einrichtungen eingesetzt werden können.
(2) Der zuständige Landesrat kann erlauben, daß Personen als freiwillige Helfer in den Einrichtungen und Diensten der Behindertenzentren mitarbeiten. Die freiwilligen Helfer müssen die Weisungen der Verantwortlichen befolgen; sie erhalten, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist, freie Verpflegung und gegebenenfalls auch Unterkunft; zudem stehen ihnen die Vorkehrungen und Vergütungen zu, welche in den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Freiwilligendienst auf dem Gebiet der Sozialfürsorge vorgesehen sind. Die freiwilligen Helfer müssen gemäß Artikel 33 versichert werden. 14)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.