(1) Die Landesverwaltung kann auf Landes- oder Bezirksebene Kurse zur Ausbildung, Spezialisierung und Fortbildung sowie Praktika-Kurse für Schüler und für das Personal abhalten, das den einzelnen Einrichtungen des Landes für Behinderte zugeteilt ist; dies gilt auch für das Personal, das nicht unmittelbar bei der Landesverwaltung bedienstet ist, sondern bei Einrichtungen, die mit diesen zusammenarbeiten oder möglicherwiese zu einem späteren Zeitpunkt zusammenarbeiten werden.
(2) Die Kursbesucher müssen die Weisungen befolgen, die ihnen von den für die jeweilige Einrichtung Verantwortlichen erteilt werden, und sie haben Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls auf Unterkunft in den Behindertenzentren.
(3) Der Landesausschuß kann die Bediensteten zum Besuch der Kurse verpflichten. In diesem Fall übernimmt die Landesverwaltung - auf Antrag des Betroffenen - die Kosten; dies schließt mit ein, daß sie die Einschreibegebühren unmittelbar zahlt oder vergütet, die von den Bediensteten für die Teilnahme an Fortbildungs- und Aufbaukursen sowie an Tagungen und Kongressen - auch im Ausland - zu zahlen sind, die vom Land oder von in- oder ausländischen Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen veranstaltet werden und spezifische Bereiche der Behindertenbetreuung betreffen. Den Bediensteten, die daran teilnehmen, stehen außerdem die Außendienstvergütung und die Fahrkostenvergütung im Sinne der Außendienstordnung für die Landesbediensteten zu. Die für Aus- und Fortbildung verwendeten Stunden sind in jeder Hinsicht Arbeitszeit; für den Besuch von Kursen außerhalb der Dienstzeit wird die Überstundenvergütung entrichtet.
(4) Die Bediensteten der Einrichtungen des Landes laut Artikel 23 können - soweit dies mit dem Dienst vereinbar ist - an Fortbildungskursen, Tagungen, Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen. Falls die Teilnahme für die Verwaltung von Belang ist, kann der Bedienstete bezahlten Sonderurlaub beantragen, wobei die Landesverwaltung keine weiteren Auslagen übernimmt. Falls es für die Landesverwaltung nicht eindeutig von Belang ist, kann um unbezahlten Sonderurlaub angesucht werden.