30. (Beauftragte Erzieher, Heimerzieher und Betreuer)
(1) Nach Anhören des Fachausschusses laut Artikel 24 genehmigt der Landesausschuß jährlich den Plan für die Beauftragung von Erziehern, Heimerziehern und Betreuern, die den Behindertenzentren zuzuteilen sind. In diesem Plan kann für jedes Behindertenzentrum ein Bedarf an Personal festgelegt werden, das ausschließlich - auch nur für kurze Zeiträume - für ersetzende und ergänzende Tätigkeiten eingesetzt wird, wie: Betreuung am Wohnort und im Krankenhaus, Arbeitseingliederung, Aufenthalte außerhalb des Zentrums und andere im Jahresplan der Zentren auszuweisende Dienstleistungen. Der Auftrag wird mit Dekret des Landesrates für Personal erteilt, und zwaraufgrund eigener Rangordnungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 zu erstellen sind. 10)
(2) Die Bewerber um die Aufträge als Erzieher, Heimerzieher und Betreuer müssen die entsprechenden in Artikel 27 Absatz 3 genannten Voraussetzungen haben.
(3) Die Bewerber um die Aufträge als Erzieher und als Betreuer können mit einem einzigen Gesuch die Aufnahme sowohl in die Rangordnung gemäß Artikel 21 als auch in die von diesem Artikel vorgesehene Rangordnung beantragen.
(4) Soweit nichts anderes vorgesehen ist, ist in Hinsicht auf die in den vorhergehenden Absätzen genannten Aufträge Artikel 21 anzuwenden.