Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Die schulische Integration zielt darauf ab, die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderung im kommunikativen, sozialen, affektiven und kognitiven Bereich zu entwickeln und zu fördern.
(2) Die Wahrnehmung des Rechts auf Bildung und Erziehung darf nicht durch Lernschwierigkeiten oder Beeinträchtigungen, die sich aus der Behinderung ergeben, geschmälert werden.
(3) Die schulische Integration hat folgende Zielsetzungen:
(4) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Verfahren, die Kriterien und die Modalitäten zur Feststellung der Behinderung, zur Durchführung der Funktionsdiagnostik und zur Erstellung des funktionellen Entwicklungsprofils für die Ausarbeitung des individuellen Erziehungsplanes festgelegt.42)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.