Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.
(1) Um dem Menschen mit Behinderung zu seinem Recht auf Bildung zu verhelfen und um ihn bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit zu unterstützen, trifft die Landesverwaltung folgende Maßnahmen:
(2) Das Ausmaß der im vorhergehenden Absatz genannten Maßnahmen und das entsprechende Verfahren sind - auch zugunsten einzelner Personen - mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3.