Kundgemacht im A.Bl. vom 14. Juni 1983, Nr. 30.
(1) Nach den in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Grundsätzen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips fördert das Land im Sinne von Artikel 8/4 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, die ständige Entwicklung der Jugendarbeit; zu diesem Zweck bietet es verschiedene Möglichkeiten an, die auf die konkreten Bedürfnisse des ganzen Gebietes der Provinz abgestimmt sind:
(2) Zur Durchführung des vorhergehenden Absatzes kann das Land Dienstleistungen, Veranstaltungen und Programme direkt anbieten sowie Einrichtungen zur Verfügung stellen und sonstige Maßnahmen ergreifen, die es für nötig hält.4)
(3)5)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.
Gemäß Art. 10 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1, kann die Landesregierung Mitglied von Jugendorganisationen und von Vereinen werden, die sich mit Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes befassen.
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 2 des L.G. vom 14. Juni 1994, Nr. 1.