Kundgemacht im A.Bl. vom 16. November 1982, Nr. 53.
(1) Für den in Artikel 2/bis Absatz 1 vorgesehenen Zweck wird zu Lasten des Haushaltes 1999 (Kap. 81218) eine Ausgabe von 4 Milliarden Lire genehmigt. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.6)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Art. 13 wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.