In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 9 (Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Verwaltungsrates)

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

  1. ist gesetzlicher Vertreter des Landesbetriebes,
  2. kann dringend notwendige Maßnahmen treffen, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, muß sie diesem aber in der darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorlegen,
  3. hat die Ausführung der dem Direktor anvertrauten Aufgaben zu überwachen,
  4. 16)
  5. 16)
  6. 16)
  7. bewilligt den vorläufigen Entwurf des Planes über den Verkauf von Erzeugnissen des Landesbetriebes durch Versteigerung,
  8. bewilligt die Vergabe von Domanialgrund und Gebäuden in Konzession für die Dauer von einem bis neun Jahren, 17)
  9. bewilligt den Verkauf von Haupt- und Nebenerzeugnissen nach dem Verfahren der beschränkten Ausschreibung.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben.

16)

Die Buchstaben d), e) und f) wurden aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

17)

Art. 9 Absatz 1 Buchstabe h) wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.