Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben.
Die Buchstaben d), e) und f) wurden aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
Art. 9 Absatz 1 Buchstabe h) wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.