Kundgemacht im A.Bl. vom 8. September 1981, Nr. 44.
(1) Die Buslinien im Sinne von Artikel 1 werden mit Dekret des Landesrates für Beförderungswesen - aufgrund der Merkmale der zu befahrenden Strecke, des Fahrplanes und der vorwiegenden Benützung - als Linien für den innerstädtischen Bereich, für den Vorstadtbereich, als Überland- und als Touristiklinien sowie als Sonderlinien eingestuft.
(2) Der Landesrat für Beförderungswesen legt nach Anhören der Bezirksdirektion des Kraftfahrzeuginspektorates fest, wie die Autobusse farblich zu gestalten sind, und bestimmt - aufgrund der Zulassungsbestimmungen von seiten der Bezirksdirektion des Kraftfahrzeuginspektorates - die Anzahl der Stehplätze in den Autobussen.