Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1981, Nr. 32/Sondernummer.
(1) Leitende Gewerkschaftsfunktionäre sind alle Landesbediensteten, die Mitglieder der leitenden Gremien der Gewerkschaftsvertretungen der Landesbediensteten sind.
(2) Zur Gewährleistung der freien Ausübung ihres Mandates