(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 erhält das Ärztepersonal im Sonderstellenplan der Gesundheitsdienste sowie das der medizinischen Abteilung des Landeslaboratoriums für Hygiene und Prophylaxe die Besoldung, die auf Staatsebene für das entsprechende Ärztepersonal der Krankenhäuser vorgesehen ist; das im Herkunftsrang erreichte Dienstalter wird angerechnet.
(2) In dieser Hinsicht werden der Rang eines Landesamtsarztes sowie der eines Laboratoriumsdirektors dem eines Krankenhausprimars gleichgestellt, die Ränge eines Chefarztes und eines Oberarztes dem eines Krankenhausoberarztes, die Ränge eines Oberarztes, eines Arztes und eines Laboratoriumsassistenten dem eines Krankenhausassistenzarztes.
(3) Falls die neue Gesamtbesoldung, die dem Personal gemäß der vorhergehenden Absätze zusteht, niedriger ist als die im Herkunftsrang bezogene, wird der Differenzbetrag als auf das Ruhegehalt anrechenbare persönliche Zulage beibehalten, die bei der Gewährung höherer Gehaltsklassen oder allgemeiner finanzieller Aufbesserungen aufgefangen wird.
(4) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Besoldung für den Landesamtsarzt steht auch dem Landestierarzt zu, die für den Chefarzt vorgesehene Besoldung dem Cheftierarzt und die für den Oberarzt und den Arzt vorgesehene Besoldung dem Obertierarzt und dem Tierarzt im Sonderstellenplan des tierärztlichen Dienstes gemäß Landesgesetz vom 25. November 1976, Nr. 47.
(5) Die Einstufung des Landespersonals in die für die Krankenhausbediensteten festgelegten Gehaltsstufen, die bereits im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1979, Nr. 15, erfolgt ist, gilt vom 1. Juli 1979 an.
(6) Den in diesem Artikel genannten Bediensteten stehen die Zulagen gemäß Artikel 45 und 47 dieses Gesetzes nicht zu.