(1) Die Ausgabe für die Arbeit der von Artikel 5 vorgesehenen Kommission wird auf jährlich 500.000 Lire geschätzt und durch Verwendung der im Haushalt im Kapitel "Entschädigungen an die Mitglieder von beliebig benannten, bei der Landesverwaltung errichteten Kommissionen, Beiräten und Komitees" jährlich verfügbaren Mittel gedeckt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.