In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 44 (Ernennung des Kommissärs für die Verwaltung bei gemeinsamen Abbau)

(1) Sind die Anlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist errichtet, so ernennt der Landesausschuß einen Kommissär, der zu Lasten des Konsortiums die Verwaltung übernimmt.

(2) Der Kommissär fordert jeden der Betroffenen auf, den entsprechenden Ausgabenanteil zu hinterlegen; tun sie dies nicht, so wendet er das für die Einhebung der Einnahmen des Staates vorgesehene Verfahren an.