Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.
(1) Der Landesausschuß kann mit Beschluß eine neue Abbauermächtigung für ein Bergwerk erteilen, das Gegenstand einer Verzichts- oder einer Verfallserklärung war, auch wenn darauf Hypotheken eingetragen sind; er muß jedoch den Berechtigten dazu verpflichten, die eingetragenen Gläubiger vorher zu befriedigen; der Landesausschuß kann auch weitere Garantien festsetzen, die er im Interesse Dritter für angebracht hält.10)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.