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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 39 (Verpflichtung des neuen Berechtigten, die Gläubiger zu befriedigen)

(1) Der Landesausschuß kann mit Beschluß eine neue Abbauermächtigung für ein Bergwerk erteilen, das Gegenstand einer Verzichts- oder einer Verfallserklärung war, auch wenn darauf Hypotheken eingetragen sind; er muß jedoch den Berechtigten dazu verpflichten, die eingetragenen Gläubiger vorher zu befriedigen; der Landesausschuß kann auch weitere Garantien festsetzen, die er im Interesse Dritter für angebracht hält.10)

10)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.