In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 38 (Verfall der Abbauermächtigung)

(1) Auf Vorschlag des zuständigen Landesrates kann der Landeshauptmann mit Dekret die Abbauermächtigung als verfallen erklären, wenn der Berechtigte

  1. die Voraussetzungen technischer und wirtschaftlicher Natur gemäß Artikel 21 Absatz 1 verloren hat,
  2. die jährliche Gebühr gemäß Artikel 48 nicht bezahlt hat,
  3. den in der Abbauermächtigung festgesetzten und den in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  4. den in Artikel 23 letzter Absatz und in den Artikel 26, 27, 28, 29 und 31 vorgesehenen Pflichten nicht nachkommt,
  5. in Konkurs gegangen ist; handelt es sich beim Inhaber um eine Gesellschaft so trifft dies auch bei Auflösung der Gesellschaft zu,
  6. wenn er - trotz Aufforderung zur Ersetzung durch den Leiter des Landesamtes für Bergbau - den Direktor oder die Bediensteten, welche der Anweisung gemäß Artikel 671 des D.P.R. vom 9. April 1959, Nr. 128, nicht nachgekommen sind, nicht ersetzt,
  7. wenn er in irgendeiner Form seiner Verpflichtung ausweicht, die Abbauermächtigung selbst auszuüben,
  8. gilt die Abbauermächtigung für Mineral-, Thermal- oder Heilwässer gemäß Artikel 1 Buchstabe c): wenn er in irgendeiner Form mit Wässern Handel betreibt, ohne die dafür erforderlichen und im Sinne der einschlägigen Gesetze erteilten Ermächtigungen zu besitzen; dies gilt auch, wenn die Ermächtigung widerrufen worden ist.

(2) Der Verfall wird - nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau -, erklärt, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.

(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau innerhalb von 60 Tagen.