In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 35 (Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten)

(1) Findet eine Verlängerung nicht statt, so wird das Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten in der Abbauermächtigung festgesetzt - dies auf Grund der Schätzung des Landesamtes für Bergbau und nach Anhören des Landesamtes für Schatzungswesen.

(2) In gleicher Weise wird auch vorgegangen, wenn die Abbauermächtigung auf Grund des Verfalls oder Verzichts des vorhergehenden Abbauberechtigten erteilt wird.