Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.
(1) Hypotheken können nur auf das Zubehör, das in der Abbauermächtigung vorgesehen ist, bestellt werden; dazu bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung durch den Landesausschuß, der seinerseits das Landesamt für Bergbau anhören muß.