In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 28 (Bestellung einer Hypothek)

(1) Hypotheken können nur auf das Zubehör, das in der Abbauermächtigung vorgesehen ist, bestellt werden; dazu bedarf es einer entsprechenden Ermächtigung durch den Landesausschuß, der seinerseits das Landesamt für Bergbau anhören muß.