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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 22 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)

(1) Dem Antrag auf Abbauermächtigung sind beizulegen:

  1. das allgemeine Programm über die Abbauarbeiten für einzelne oder mehrere Rohstoffe; es muß umfassen: die Arbeiten zur Gestaltung des Bergwerkes, die Abbaumethoden sowie den Ablauf der entsprechenden Tätigkeit (auch hinsichtlich der Bearbeitung der abgebauten Rohstoffe bis zum handelsfertigen Produkt). Im Programm muß auch angegeben werden, wie hoch der erforderliche Betrag ist und wie die Ausgabe gedeckt werden soll; schließlich muß angeführt sein, welches der voraussichtliche finanzielle Gewinn ist,
  2. die jährlichen Arbeitsprogramme und die entsprechenden Kostenvoranschläge,
  3. eine Aufstellung der eventuellen Arbeiten zur Wiederherstellung des Geländes für den im Tagbau vorgesehenen Teil der Arbeiten, einschließlich des Projektes über die Landschaftsgestaltung, welches das Wiederherrichten der Geländeform, die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und alle anderen Gestaltungs- und Herrichtungsarbeiten umfaßt, die auf Grund der besonderen Merkmale des Gebietes angebracht sind,
  4. die Angabe der für die eventuellen Abraumhalden und den Lagerplatz gewählten Standorte; es muß auch angegeben sein, wie groß diese sein sollen und wie sie hergerichtet werden sollen,
  5. Mappen- und Katasterauszüge über die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht, die Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000, die Karten im Maßstab 1: 500 für die Darstellung der Arbeiten und der auszuführenden Anlagen, die in dem vorhergehenden Buchstaben enthalten sind,
  6. die Projekte im Maßstab 1: 100 oder 1: 200 für die Errichtung eventueller Anlagen, Bauwerke, Nebenanlagen und Infrastrukturen gemäß Artikel 27,
  7. wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Programme noch umfassen
    1. die für die Wasserentnahme durchzuführenden Arbeiten,
    2. genaue geologische, hydrogeologische und bodenkundliche Untersuchungen des Einzugsgebietes und die Ausweisung der Zone zum Schutze gegen Veränderungen oder Verunreinigungen - dies gemäß den Kriterien, die im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt sind,
    3. die Bescheinigung über die endgültigen physikalischen, chemisch-physikalischen, chemisch-mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse sowie die Berichte über die pharmakologischen und klinischen Untersuchungen, die von solchen Universitätsinstituten und Labors durchgeführt wurden, die von den einschlägigen Gesetzen ausdrücklich dazu ermächtigt sind,
  8. die räumliche Abgrenzung im Maßstab 1: 10.000 und 1: 5.000 der Flächen, auf denen laut Vorschlag die Arbeiten gemäß Buchstaben c), d), f) und g) Ziffer 1 durchgeführt werden sollen und die im Bauleitplan der Gemeinde als Flächen für bergbauliche Nebenanlagen auszuweisen sind.