(1) Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter muß dem zuständigen Landesamt unverzüglich jede Änderung in Zusammenhang mit den für die Zahlung der Leistungen vorgeschriebenen Voraussetzungen mitteilen; die Landesverwaltung kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die genannten Voraussetzungen noch gegeben sind.
(2) Wird festgestellt, daß die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, werden die Leistungen nach dem Verfahren laut Artikel 21 widerrufen: ergeben sich dabei Verzögerungen, so setzt der Leiter des Amtes die Zahlung vorsorglich aus, sobald er die Mitteilung des Betroffenen gemäß Absatz 1 oder die entsprechende Mitteilung von Amts wegen erhalten hat.
(3) Der Widerruf wirkt vom ersten Tag eines der in Artikel 28 genannten Monate an, der auf die Zahlungsaussetzung folgt, oder - wenn keine Zahlungsaussetzung erfolgt ist - vom Tag an, an dem die entsprechende Maßnahme erlassen wurde; der Widerruf kann im Sinne dieses Gesetzes angefochten werden.
(4) Das zuständige Landesamt kann jederzeit verlangen, daß der Betreute Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, daß ein Anspruch auf die Leistungen besteht; in diesem Fall kann der Leiter des Amtes die Zahlung der Leistungen vorsichtshalber aussetzen. Legt der Betreute die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von 40 Tagen vor, erläßt das Amt gemäß Artikel 15 Absatz 3 eine Mahnung und veranlaßt den Widerruf der Leistung vom Zeitpunkt der Aussetzung derselben an.
(5) Wird nach verfügter Aussetzung der Zahlung der finanziellen Leistungen festgestellt, daß der Betreute weiterhin Anspruch auf dieselben hat, so werden ihm die ausständigen Beträge gezahlt.41)