(1) Gegen die Maßnahme im Sinne von Artikel 21 kann der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Verständigung beim Landesausschuß Berufung einlegen; dieser holt beim zuständigen Amt der Landesverwaltung und beim entsprechenden Verband ein Gutachten ein und entscheidet endgültig.