(1) Eine dreizehnte Monatsrate wird jährlich in der Regel zusammen mit der Zweimonatsrate für November und Dezember im Verhältnis zur Zahl der während des Kalenderjahres angefallenen Monatsraten und bemessen am Betrag der letzten Monatsrate gezahlt.
(2) Bei den in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 erwähnten Renten wird ab 1. Mai 1990 die automatische Angleichung angewandt, die von den Rechtsvorschriften des Staates für die entsprechenden staatlichen Leistungen vorgesehen ist, und zwar mit Wirkung vom dort vorgesehenen Zeitpunkt. Dieselbe Angleichung wird auch auf die Ergänzungszulage für Blinde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 9 angewandt.
(3) Das Begleitungsgeld für vollständig bewegungsunfähige Invaliden und für vollständig Blinde sowie die Sonderzulage für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen und die Kommunikationszulage für Gehörlose2) gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 6, 8, 10 und 11, werden automatisch den Beträgen angeglichen, die der Staat für die entsprechenden staatlichen Leistungen auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften festsetzt, und zwar jeweils mit Wirkung von dem vom Staat festgesetzten Zeitpunkt.32)