Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.
(1) (2)35)
(3) Ergeht der Strafbescheid an mehrere Personen, Ausführende und Auftraggeber, so sind diese solidarisch zur Zahlung des Betrages verpflichtet.
Die Absätze 1 und 2 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 15 des L.G. vom 7. Jänner 1977, Nr. 9.