Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1975, Nr. 39.
(1) Der Zutritt zum öffentlichen Wassergut des Landes für Kontrollen, notwendige Erhebungen sowie für die Durchführung der ordnungsgemäß genehmigten Arbeiten laut Artikel 8 kann von den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften nicht verwehrt werden; ihnen wird für allfällige Schäden eine angemessene Vergütung entrichtet, deren Höhe vom Landwirtschafts- oder Forstinspektorat geschätzt wird.30)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 2. Juli 1981, Nr. 16.