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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 16/bis (Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schulzeit)  delibera sentenza

(1) In Südtirol kann die Landesverwaltung Wohnmöglichkeiten für Schüler und Lehrlinge in Form von Wohnungen, Schülerheimen, Konvikten oder ähnlichen Einrichtungen bereitstellen, die direkt von der Landesverwaltung oder von Dritten geführt werden.18)

(2) Für öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Schülerheime laut Absatz 1 führen, kann das Betriebsdefizit zur Gänze im Rahmen des in den Bestimmungen über die Beitragsvergabe festgelegten Ausgabelimits abgedeckt werden, sofern die erforderlichen Mittel im entsprechenden Haushaltskapitel ausgewiesen sind. An öffentliche oder private Körperschaften ohne Gewinnabsicht, welche Interessen und Tätigkeiten der Schülerheime fördern, kann die Landesregierung Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 80 Prozent der anerkannten Kosten gewähren.18)

(3) Das Land kann Beiträge an Private, Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht gewähren, welche in der schulfreien Zeit einen qualifizierten Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche anbieten. Es können in der Regel jene Initiativen gefördert werden, bei denen die Familien sich mindestens mit 33 Prozent an den Kosten beteiligen. Aus sozialpädagogischen Gründen kann auch eine geringere Kostenbeteiligung zu Lasten der Familien vorgesehen werden. Das Ausmaß der Beiträge darf die ausgewiesenen Fehlbeträge nicht überschreiten.

(4) Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die eine der Wohnmöglichkeiten laut Absatz 1 zur Verfügung stellen, können Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden, und zwar für

  1. den Ankauf von Gebäuden oder den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Planung, den Bau, den Ausbau, die Instandsetzung, den Umbau und die Fertigstellung von Gebäuden,
  3. den Ankauf der Einrichtung und Ausstattung.18)

(5) Körperschaften und Vereinigungen, die Beiträge laut Absatz 4 erhalten, müssen sich verpflichten, die Zweckbestimmung der Gebäude samt Zubehör, Ausstattung und Einrichtung nicht ohne Zustimmung der Landesregierung zu ändern. Die Dauer dieser Verpflichtung, die mindestens 20 und höchstens 50 Jahre betragen darf, wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Höhe des gewährten Beitrags festgelegt. Die Verpflichtung zur Beibehaltung der Zweckbestimmung wird im Grundbuch angemerkt.19)

(6) Wird die Zweckbestimmung von Gebäude und Zubehör geändert, muss der Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden. Wird das Gebäude weiterhin für soziale Zwecke genutzt, so wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur Dauer der Nutzung des entsprechenden Gebäudes entsprechend der Zweckbestimmung laut Absatz 1 gekürzt. Der Differenzbetrag ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.19)

(7) Abweichend von den Bestimmungen laut den Absätzen 5 und 6 können die zweckgebundenen Güter dem Land gegen Entrichtung einer Entschädigung, die den bezogenen Beiträgen Rechnung trägt, zur Verfügung gestellt werden.19)

(8) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beitragsvergabe fest.20)19)

massimeBeschluss Nr. 4546 vom 28.12.2007 - Pädagogisch qualifizierte Begleitung und Betreuung für Kinder und Jugendliche in der schulfreien Zeit im Sinne des Artikels 16 bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 - Abänderung der Kriterien, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 13.03.2006, Nr. 795
18)
Die Absätze 1, 2 und 4 wurden ersetzt durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
19)
Die Absätze 5, 6 7 und 8 wurden angefügt durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
20)
Art. 16/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.