In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 2 (Jahresplan der Dienste)

(1) Bis zum 31. März eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den Tätigkeitsplan der Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung.

(2) Im Plan werden sowohl die Leistungen festgelegt, die von den Schülern ohne bestimmte subjektive oder objektive Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können, als auch jene, die auf der Grundlage genannter Voraussetzungen oder durch Wettbewerb zuerkannt werden.

(3) Das Land fördert das Recht auf Bildung durch:

  1. ordentliche Studienbeihilfen,
  2. außerordentliche Studienbeihilfen,
  3. Rückerstattung von Schulbeiträgen,
  4. Schulausspeisungen,
  5. Schulbücher,
  6. Schülertransporte oder andere Reiseerleichterungen,
  7. Versicherung,
  8. Wohnmöglichkeiten,
  9. Betreuungs- und Aufsichtsdienst für Kinder und Jugendliche außerhalb der Schulzeit,
  10. Maßnahmen zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung,
  11. jede weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung.

(4) Die Leistungen laut Absatz 3 Buchstaben a), b), c) und e) werden wirtschaftlich bedürftigen Schülern gewährt.

(5) Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird auf der Grundlage des Einkommens, des Vermögens und der Freibeträge festgestellt, die in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind. Dabei werden Einkommen und Vermögen des Schülers und der Eltern berücksichtigt. Sind die Eltern gerichtlich getrennt oder geschieden, so werden Einkommen und Vermögen des Schülers sowie jenes des erziehungsberechtigten Elternteils berücksichtigt. Ist der Schüler Vollwaise, so werden sein Einkommen und Vermögen sowie jenes des Erziehungsberechtigten berücksichtigt. Lebt der erziehungsberechtigte Elternteil mit einer Person in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

(6) Das zulässige Höchsteinkommen und die Kriterien zur Bewertung des Einkommens, des Vermögens und der Freibeträge werden von der Landesregierung festgelegt.2)

2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.