Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.
(1) Um unter voller Beachtung des Umweltschutzes die Schürftätigkeit, die bessere Nutzung der Vorkommen an Porphyr, Marmor und Naturziersteinen sowie der Thermal- und Mineralquellen zu fördern und zu erleichtern, können Beiträge im Höchstausmaß von 50 von Hundert der getragenen Gesamtkosten für folgende Vorhaben gewährt werden:
(2) Die Bewertung der obgenannten Vorhaben erfolgt aufgrund des unbedingt notwendigen Ausmaßes und werden den tatsächlichen Erfordernissen angepaßt.
(3) Die genannten Begünstigungen werden auch auf die Mineralien, die der zweiten Kategorie angehören, ausgedehnt.