Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Die Eignung der Funktionsfähigkeit der unter Artikel 15 dieses Gesetzes genannten Wohnstätteneinrichtungen ist gemäß den vorgesehenen Formalitäten auch gegenüber den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dienstleistenden Einrichtungen innerhalb von fünf Jahren anzuerkennen.
(2) Für die Gewährung der Eignungserklärung zur Funktionsfähigkeit wird bei den im vorhergehenden Absatz genannten Einrichtungen von den Anforderungen laut Artikel 10 abgewichen; die Einrichtungen müssen jedoch zumindest folgendermaßen ausgestattet sein:
Außer den Mindestanforderungen im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) zu entsprechen, müssen Struktur und Einrichtung der Altersheime auf jeden Fall derart sein, daß sie ein bestimmtes Mindestmaß an Zweckmäßigkeit und an Ausrichtung auf die Bedürfnisse des betagten Heimgastes garantieren.27)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17.