Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Um eine optimale ärztliche Betreuung der Heimbewohner zu gewährleisten, schließen die Alters- und Pflegeheime eine Vereinbarung mit dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb ab, mit welcher ein Arzt ernannt wird, der die gesundheitliche Verantwortung der Struktur übernimmt. Die Vereinbarung kann außerdem vorsehen, dass die ärztliche Betreuung durch einen oder mehrere Ärzte für Allgemeinmedizin oder durch Ärzte des Sanitätsbetriebes gewährleistet wird. Auf jeden Fall haben die selbständigen Bewohner die Möglichkeit, sich weiterhin von ihrem Arzt für Allgemeinmedizin behandeln zu lassen. Die Modalitäten der Betreuung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die dem Amtsarzt mit Königlichem Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, zugewiesenen Funktionen der Gesundheitsüberwachung und Prophylaxe bleiben aufrecht.
(3)12)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 18. April 1978, Nr. 17; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 51des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14. Gemäß Art. 30 Absatz 4 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 ab 4. April 2001 wirksam. Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.