Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Die Vorsorge hinsichtlich der durch das Altern hervorgerufenen körperlichen und geistigen Veränderungen sowie die psychologische, soziale und kulturelle Vorbereitung auf das Alter ist in den von den örtlichen Körperschaften der Provinz auszuführenden Gesundheitserziehungs- und Erwachsenenbildungsprogrammen vorzusehen.
(2) Die einzelnen Einrichtungen, welche die Betagtensozialhilfedienste verwalten, fördern und regen zur freiwilligen Mitarbeit der Bürger bei Abwicklung der Betagtensozialhilfedienste und zur Beteiligung der Sozialhilfeempfänger an der Verwaltung der Dienste an.