Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.
(1) Mit den Betagtensozialhilfediensten ist die Überwindung der altersbedingten Schwierigkeiten anzustreben und ein freies und menschenwürdiges Leben der betagten Menschen vornehmlich in der eigenen familiären und sozialen Umwelt zu gewährleisten.