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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 4

(1) Im Falle des zweiten Absatzes des Artikels 2 schließt die Landesverwaltung mit dem Konzessionär eine Vereinbarung über die Stromlieferung ab.

(2) Im Falle des ersten Absatzes des Artikels 3 schließt die Landesverwaltung neben der im vorhergehenden Absatz angegebenen Vereinbarung auch eine mit dem Betriebsinhaber der Hochspannungsleitung über die Stromübertragung ab.

(3) Für jede Konzession wie in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen gilt als höchste Bezugsleistung in Kilowatt das Produkt: 0,0251 mal mittlere Konzessionsleistung, wenn nicht mit dem Konzessionär eine andere Vereinbarung getroffen wird. Wenn mit dem Konzessionär keine andere Vereinbarung getroffen wird, gilt für jede Konzession gemäß Artikel 1 Absatz 3 als höchste - in kW angegebene Bezugsleistung das Produkt aus mittlerer Nennleistung und dem Faktor 0,0456 bei hochspannungsseitiger Übergabe - beziehungsweise dem Faktor 0,0342 bei niederspannungsseitiger Übergabe am Verteilertransformator. Innerhalb dieser Leistung kann die Landesverwaltung den Strom den eigenen Bedürfnissen entsprechend verwenden.4)

(4) Die Vereinbarungen haben in der Regel eine Laufzeit von einem Jahr und werden von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, falls die Landesverwaltung oder der Konzessionär, mit Zustimmung der Landesverwaltung, nicht wenigstens drei Monate vor Ablauf kündigen.5)

(5) Hinsichtlich der Lieferungsbedingungen und allfälliger Zusatzlieferungen an die Verteilunternehmen gelten, soweit anwendbar, die im Kapitel 6 der Verfügung des Interministeriellen Preiskomitees (CIP) Nr. 941 vom 29. August 1961 enthaltenen Bestimmungen mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

4)

Absatz 3 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.

5)

Absatz 4 wurde geändert durch Art. 2 des L.G. vom 21. Jänner 1975, Nr. 10.