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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 10 (Verfahrensvorschriften)

(1) Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Konzessionsdekretes oder der provisorischen Betriebsgenehmigung müssen die Konzessionäre einer großen Wasserkraftableitung der Landesverwaltung folgende Angaben melden:

  1. Firma des Konzessionärs sowie Vor- und Zuname desjenigen, der sie vertritt;
  2. Benennung der Anlage;
  3. Daten des Konzessionsdekretes nach Artikel 15 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, oder des Genehmigungsdekretes zum Beginn der Arbeiten. Dabei sind die abgeleiteten Wasserläufe, die mittlere und höchste Wassermenge, die Fallhöhe und die mittlere Konzessionsnennleistung anzugeben;
  4. die Daten über die Turbinen und die elektrischen Generatoren.

(2) Die Konzessionäre müssen der Landesverwaltung alle Änderungen an den Ableitungs- und Erzeugungsanlagen im voraus melden. Im Falle der Abtretung, des Verzichtes oder des Verfalls der Konzession ist der Konzessionär verpflichtet, innerhalb der darauffolgenden 15 Tage Meldung zu erstatten.

(3) Die Landesverwaltung ist befugt, von den Konzessionären und vom technischen Amt für Fabrikationssteuern (UTIF) die Daten über die jährliche Stromerzeugung in den einzelnen Wasserkraftanlagen zu verlangen.