Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
(1) Hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand und der Ruhestandsbezüge gelten für das Personal des Laboratoriums die im Artikel 119 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und nachfolgenden Abänderungen enthaltenen Bestimmungen, unbeschadet der Anwendung des Artikels 90 letzter Absatz des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze für das technische Personal der medizinisch-mikrographischen Sektion.
(2) Die Landesverwaltung ergänzt die Ruhegehaltsbezüge des Ärzte-Personals, das bei der Ärztepensionskasse eingetragen ist, bis zur Erreichung des Betrages der, bei gleicher Versicherungsdauer, dem bei der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) versicherten Personal zustehen würde. 6)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 51 des L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4.