Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Maßnahmen des Staates ergänzen jene der Region und der Provinzen, und die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, hat keinerlei Einwirkung auf die Zuständigkeit der Region und der Provinzen und bewirkt auch keinerlei Ersetzung von Einrichtungen der Region und der Provinzen, die weiterhin ihre Tätigkeit gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen ausüben.
(2) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, koordiniert der Kommissär insbesondere die Maßnahmen des Staates mit jenen, die von den Einrichtungen der Region und der Provinzen vorgenommen werden, unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.