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In vigore al: 11/09/2012

16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 3811)
Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol betreffend Raumordnung und öffentliche Arbeiten

1)

Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Die Befugnisse der Staatsverwaltung auf dem Sachgebiet der Raumordnung, des wie auch immer geförderten Wohnbaus, der Nutzung der öffentlichen Gewässer, der Wasserbauten, der Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe, der Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, des Straßenwesens, der Wasserleitungen und öffentlichen Arbeiten im Interessenbereich der Provinz, die sowohl unmittelbar von den Zentral- und Außenstellen des Staates als auch durch gesamtstaatliche oder überprovinziale öffentliche Anstalten und Institute ausgeübt wurden, und die bisher der Region Trentino-Südtirol auf diesen Sachgebieten zustehenden Befugnisse werden für das entsprechende Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen im Sinne und in den Grenzen nach Artikel 8, 9 und 16 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Dekretes ausgeübt.

massimeCorte costituzionale - sentenza 19 aprile 2011, n. 165 - Decreto- legge n. 105/2010 (Misure urgenti in materia di energia), convertito in legge dalla l. 129/2010 ? ricorso della Provincia di Trento ? la nuova competenza legislativa concorrente in materia di energia è più favorevole delle previsioni statutarie ? interventi: necessità di un corretto esercizio del potere sostitutivo e del rispetto del raggiungimento di un'intesa.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 45 del 08.02.2010 - Competenza primaria in materia di lavori pubblici di interesse provinciale - obbligo di rispetto del Codice degli appalti (tutela della concorrenza)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 226 del 14.07.2009 - Modifica del Codice dei beni culturali e del paesaggio - attribuzione della tutela del paesaggio - attribuzione della tutela del paesaggio alla competenza esclusiva dello Stato - violazione dello Statuto di autonomia
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 209 del 08.07.2009 - Illegittimità del decreto ministeriale contente und “Programma di riqualificazione urbana per alloggi a canone sostenibile" - facoltà dello Stato di intervenire per garantire un livello minimo della prestazione in materia di edilizia agevolata, però non anche di prescrivere tutte le modalità amministrative necessità, caso mai, di una legge ordinaria
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 401 del 23.11.2007 - Codice dei contratti pubblici di lavori, forniture e servizi - Salvaguardia delle prerogative statutarie concernenti l'adeguamento della legislazione provinciale a quella statale sopravvenuta - Illegittimità costituzionale della riserva regolamentare statale.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 26.05.2007 - Poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - disciplina del settore - competenza provinciale - autorizzazione ex art. 7 bis L.P. n. 6/2002 - valenza edilizia - verifiche di compatibilità urbanistica nell'ambito del procedimento autorizzatorio - non previsto istituto silenzio assenso - criteri per la localizzazione di nuovi impianti - invito ai comuni in ordine a siti da preferire e da evitare - telefonia mobile - proposta di localizzazione da parte del comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 196 del 26.05.2007 - Poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - disciplina in ambito provinciale - piena potestà della Provincia - piano provinciale di settore - classificazione di sito da demolire - costituisce revoca implicita dell'atto autorizzativo - impianti da demolire muniti di concessione edilizia - previsione di indennizzo per danni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 242 del 05.05.2004 - Statuto di autonomia - lavori pubblici di interesse provinciale - inapplicabilità della legge statale
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 302 del 01.10.2003 - Regolamento di attuazione della legge quadro in materia di lavori pubblcii - sistema di qualificazione per gli esecutori di lavori pubblici - Inapplicabilità
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 228 del 04.07.2003 - Coordinamento operativo delle strutture preposte alle attività di protezione civile - Salvaguardia delle competenze provinciali
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 28 del 04.02.2003 - Destinazione delle assegnazioni a carico del fondo nazionale per il sostegno all'accesso alle abitazioni in locazione - Intervento sostitutivo dello Stato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 520 del 21.11.2000 - Fondo nazionale per il sostegno all'accesso alle abitazioni in locazione - Contributi sui canoni di locazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 25.07.2000 - Abuso edilizio - sanatoria - rapporto fra normativa statale e normativa provinciale
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 482 del 07.11.1995 - Legge quadro in materia di lavori pubblici - Qualificazione di tutte le disposizioni come norme fondamentali di riforma economico-sociale - Istituzione dell'autorità per la vigilanza sui lavori pubblici
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 418 del 28.07.1995 - Condono edilizio
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 30 del 03.02.1992 - Funzione statale di indirizzo e coordinamento in materia di difesa del suolo - Annullamento parziale del decreto impugnato
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 180 del 29.04.1991 - Tossicodipendenza - Decreto ministeriale - Concessione di contributi per la costruzione ed il potenziamento di immobili destinati a sedi di comunità terapeutiche - Carattere straordinario ed aggiuntivo per garantire interventi omogenei sull'intero territorio nazionale
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 21 del 24.01.1991 - Telecomunicazioni - Assegnazione delle radiofrequenze - Pareri obbligatori delle Province - Concessioni edilizie finalizzate all'installazione degli impianti - Espropriazione di aree
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 85 del 26.02.1990 - Istituzione delle autorità di bacino di rilievo nazionale - Cooperazione per attuare obiettivi comuni allo Stato ed alle Regioni o Province
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 459 del 27.07.1989 - Finanziamenti statali per la realizzazione di parcheggi urbani in favore dei Comuni
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 399 del 13.07.1989 - Assegnazione di fondi statali al Comune di Bolzano per l´acquisto di alloggi
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 389 del 11.07.1989 - Atto di indirizzo e coordinamento per l´accesso all'edilizia residenziale pubblica dei cittadini comunitari
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 1065 del 06.12.1988 - Progetto per una caserma dei Carabinieri - Consultazione obbligatoria del Comitato paritetico per le servitù militari
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 999 del 27.10.1988 - Disciplina delle distanze minime delle costruzioni dalle linee ferroviarie - Non rientra nella materia dell'urbanistica
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 767 del 07.07.1988 - Attribuzione alla Corte d´appello dei giudizi di opposizione alla determinazione dell´indennità di espropriazione - Notificazione dell´atto di citazione all´ente espropriante e alla Provincia
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 217 del 25.02.1988 - Mutui statali per l'acquisto della prima casa di abitazione nelle aree ad elevata tensione abitativa
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 167 del 15.05.1987 - Comitato misto paritetico per le installazioni militari - esercitazioni militari nei parchi naturali
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 49 del 17.02.1987 - Provvidenze statali a favore degli sfrattati - Erogazione dei fondi a favore dei Comuni ad alta tensione edilizia
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 286 del 15.11.1985 - Approvazione dei piani urbanistici comunali - Necessita la preventiva intesa dello Stato relativamente ai beni pubblici statali
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 288 del 12.11.1985 - Occupazione d'urgenza di area di pertinenza di strada statale, occorrente per la realizzazione di programma di edilizia agevolata - Cessazione della materia del contendere
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 287 del 12.11.1985 - Assegnazione degli alloggi di servizio dell'Azienda di stato per i servizi telefonici - Spetta allo Stato
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 216 del 22.07.1985 - Costruzione di nuove sedi di servizio per l'Arma dei Carabinieri - Equiparazione alle opere destinate alla difesa militare
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 214 del 22.07.1985 - Espropriazione per pubblica utilità - Legge statale di accelerazione delle procedure per l'esecuzione di opere pubbliche non si estende alle autonomie speciali
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 82 del 20.03.1985 - Commisurazione dell'indennità di esproprio al valore venale dell'area come terreno agricolo o terreno edificabile

Art. 2

(1) Durch allfällige finanzielle Maßnahmen des Staates für Bauten, die in die Zuständigkeit der Region oder der Provinzen fallen, werden die Befugnisse der Region oder der Provinzen auf dem Sachgebiet der Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt.

(2) Werden den Provinzen Funktionen übertragen, die die Errichtung von in die Zuständigkeit des Staates fallenden öffentlichen Bauten betreffen, so nehmen die Provinzen die erforderlichen Enteignungen und die notwendige Einräumung von Zwangsrechten im Namen und im Auftrag des Staates vor, und zwar unter Beachtung der geltenden Regelung für öffentliche Bauten eigener Zuständigkeit.

(3) Falls die autonomen Provinzen Trient und Bozen zum Zwecke örtlichen Ausgleiches mit Gesetzen die Ergänzung der Entschädigungen, die der Staat infolge von Enteignung und Einräumung von Zwangsrechten für die Ausführung von in seine Zuständigkeit fallenden Bauten schuldet, bis zu dem in ihren Bestimmungen festgesetzten Ausmaß vorsehen, so wird die Ermächtigung zur unmittelbaren Zahlung der Entschädigung im Sinne des Gesetzes vom 20. März 1968, Nr. 391, der örtlich zuständigen Provinz übermittelt.2)

(4) Nach Berechnung der anzuwendenden Ergänzung überweist die Provinz binnen 60 Tagen nach Erhalt der Ermächtigung gemäß dem vorstehenden Absatz den Betroffenen die um den Ergänzungsanteil der Provinz erhöhte staatliche Entschädigung und teilt der zuständigen staatlichen Stelle zum Zwecke der Ausstellung des Enteignungsdekretes die entsprechenden Daten mit.2)

(5) Die Ausgabe für die Liquidation des wie oben festgesetzten Gesamtbetrages geht zu Lasten der örtlich zuständigen Provinz, wobei die Vergütung von seiten des Staates für die von diesem bestimmte Entschädigung unbeschadet bleibt.2)

(6) Falls die Provinz nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen ergreift, so überweisen die staatlichen Ämter die Enteignungsentschädigung unmittelbar, wobei es der Provinz unbenommen bleibt, ihre Ergänzungsmaßnahme zu treffen.2)

2)

Die Absätze 3, 4, 5 und 6 wurden angefügt durch Art. 1 des D.P.R. vom 24. März 1981, Nr. 227.

Art. 3

(1) Von den Provinzen werden die Verwaltungsfunktionen einschließlich jener der Aufsicht und Kontrolle ausgeübt, die bisher den Zentral- und Außenstellen des Staates und der Region hinsichtlich der örtlichen Körperschaften, Konsortien, Anstalten und Organisationen zustanden, welche in den Provinzen auf den Sachgebieten nach diesem Dekret tätig sind.

(2) Bei Auflösung von örtlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf den Sachgebieten gemäß diesem Dekret tätig sind, so hat das Landesgesetz den Status des Personals unter Wahrung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Vermögenslage zu regeln.

Art. 4

(1) Die Eingliederung von Orts- und Landesstraßen als Staatsstraßen sowie die Ausgliederung von Staatsstraßen werden vom Staat im Einvernehmen mit der betroffenen Provinz durchgeführt.

(2) Die Wirksamkeit der Maßnahme der Ausgliederung beginnt mit dem Tag, an dem die Verfügung der Provinz über die Neueingliederung oder über die anderweitige Zweckbestimmung des Straßengrundes rechtswirksam wird. Diese Verfügung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten zu erlassen.

(3) Die im ersten Absatz vorgesehenen Maßnahmen über die Eingliederung und jene über die Ausgliederung bewirken zusammen mit der Verfügung der Provinz gemäß Absatz 2 die Übertragung der Straßen und bilden den Titel für die entsprechende Einverleibung.

Art. 5  delibera sentenza

(1) Hinsichtlich der Übertragung des öffentlichen Wassergutes auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 üben die Provinzen alle Befugnisse hinsichtlich dieses öffentlichen Gutes aus, insbesondere jene der Wasserpolizei und des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung der Gewässer, unbeschadet der unterschiedlichen Bestimmungen laut diesem Dekret und dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235.

(2) Die Provinzen Trient und Bozen sorgen für das jeweilige Gebiet für die Führung des Verzeichnisses der öffentlichen Gewässer und für die Erstellung und Genehmigung der entsprechenden Zusatzverzeichnisse.

(2/bis) Die Provinzen können den "Registro italiano dighe - RID" (Italienisches Register der Stauanlagen) für die Festlegung und die technische Genehmigung der Pläne sowie für die Überwachung über den Bau und über die den Konzessionsinhabern zustehenden Kontrollmaßnahmen heranziehen, was die Staudämme, die Stauanlagen oder Stauwehre anbelangt, welche die Höhe von 15 Meter nicht überschreiten und ein Stauvolumen von nicht mehr als 1.000.000 Kubikmetern bewirken. Was dieselben Werke anbelangt, welche die Höhe von 15 Metern überschreiten oder ein Stauvolumen von über 1.000.000 Kubikmetern bewirken, beauftragen die Provinzen direkt das RID; in diesem Fall werden die staatlichen technischen Bestimmungen über Planung und Bau der Werke angewandt.

(3) Der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 gilt für das jeweilige Gebiet auch als Plan der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung. Aufgrund besonderer Abkommen gewährleistet der Minister für öffentliche Bauten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Behörden der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung zusammen mit dem Landeshauptmann der jeweiligen Provinz die Koordinierung und die Ergänzung der Planung im Rahmen der ihnen mit diesem Dekret und mit dem Gesetz vom 18. Mai 1989, Nr. 183zugewiesenen Zuständigkeiten. (Für die Zwecke der genannten Abkommen sorgt der Minister für öffentliche Bauten nach Anhören des jeweiligen Verwaltungskomitees der Behörde der Einzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung mit geeigneten Mitteln dafür, daß die gemeinsamen Interessen mehrerer Regionen und autonomer Provinzen, deren Gebiet im Wassereinzugsgebiet von gesamtstaatlicher Bedeutung liegt, aufeinander abgestimmt werden.)3)

(4) Was die Pläne und Programme des Staates anbelangt, in denen - auch durch die Behörden der Wassereinzugsgebiete - vorgesehen wird, finanzielle Mittel unter die Regionen aufzuteilen oder zu deren Gunsten zu verwenden, sind die Bestimmungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 1989, Nr. 386 und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 16. März 1992, Nr. 268 zu beachten.

(5) Bei den Festsetzungen der Planinhalte nach Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183, geht das Verwaltungskomitee gemäß dem Statut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vor.3)

massimeBeschluss Nr. 217 vom 30.01.2006 - Abkommen über die Koordinierung und Ergänzung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen mit den Plänen der Wassereinzugsgebiete von gesamtstaatlicher Bedeutung
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 196 del 16.05.2002 - Delimitazione del bacino idrografico del Piave
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 412 del 18.12.2001 - Tutela dall'inquinamento delle acque - Disciplina degli scarichi e previsione di sanzioni penali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 353 del 07.11.2001 - Equipollenza tra il piano generale per l´utilizzazione delle acque pubbliche e il piano di bacino di rilievo nazionale - Coordinamento di interessi comuni a più Regioni e Province autonome
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 30 del 03.02.1992 - Funzione statale di indirizzo e coordinamento in materia di difesa del suolo - Annullamento parziale del decreto impugnato
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 85 del 26.02.1990 - Istituzione delle autorità di bacino di rilievo nazionale - Cooperazione per attuare obiettivi comuni allo Stato ed alle Regioni o Province
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 94 del 01.04.1985 - Prerogative di tutela del paesaggio in riguardo alle grandi derivazioni di acqua a scopo idroelettrico
3)

Art. 5 wurde geändert durch Art. 4 des L.D. vom 16. März 1992, Nr. 267, durch Art. 2 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463, und durch Art. 4 des Gv. D. vom 15. April 2003, Nr. 118. Der letzte Satz des Absatzes 3, so wie er durch Art. 2 Absatz 1, Buchstabe d) des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463, abgeändert worden war, wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6. - 7. November 2001, Nr. 353 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 6  delibera sentenza

(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung wird im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen hinsichtlich der Wasserableitungen die Regelung betreffend die Gutachten aufgrund von Ermittlungsverfahren laut Artikel 7 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775 nicht mehr angewandt. Mit demselben Tag werden in den Gebieten der Provinzen Trient und Bozen die Bestimmungen über die Veröffentlichung der Gesuche um Konzession von Kleinableitungen nicht mehr angewandt, die mit dem Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Jänner 1994, Nr. 36eingeführt wurden.

(2) Die Wasserableitungen einschließlich der Großableitungen öffentlicher Gewässer zur Erzeugung von Elektroenergie sind durch den Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 8 geregelt, in dem auch die konstante Mindestwasserführung bestimmt wird, die für das Flußbett notwendig ist.

(3) Auf jeden Fall räumt die konstante Mindestwasserführung im Flußbett - auch wenn sie im Versuchswege oder im Sinne des am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung geltenden Planes laut Artikel 8 veranlaßt wird - keinen Entschädigungsanspruch zugunsten der Inhaber von Konzessionen bestehender Wasserableitungen ein.

(4) Die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung geltenden Auflagenhefte der Großableitungen öffentlicher Gewässer zur Erzeugung von Elektroenergie werden dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer angepaßt. In Erwartung der genannten Anpassung sind die Konzessionsinhaber trotzdem dazu angehalten, innerhalb hundertachtzig Tagen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den Abfluß einer Wassermenge von mindestens zwei Litern pro Sekunde für jeden Quadratkilometer des Wassereinzugsgebietes der einzelnen Fassungsanlagen für die Überarbeitung der Auflagenhefte auch im Versuchswege zu sichern. Bis zur Anpassung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer kann die genannte Mindestwasserführung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann und dem Minister für öffentliche Bauten geändert werden. Auch in diesen Fällen gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.4)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 302 del 22.05.1987 - Autorizzazione ministeriale alla costruzione di centralina idroelettrica
4)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 3 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 7  delibera sentenza

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 werden den Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet die Ausübung der staatlichen Befugnisse hinsichtlich Wasserbauten erster und zweiter Kategorie übertragen. Für die Ausübung dieser Befugnisse gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absätze 2 und 3.

(2) Die Provinzen erstellen Mehrjahrespläne für die Verwaltung, die auch die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung betreffen, sowie für die Investitionen für den Bau neuer Wasserbauten erster und zweiter Kategorie. Diese Pläne werden gemäß den eventuellen programmatischen Richtlinien des Ministers für öffentliche Bauten vorbereitet und es werden mit ihnen die durchzuführenden Maßnahmen sowie die Prioritäten, die Zeiten und die entsprechenden Kosten festgelegt. Die genannten Pläne werden im Einvernehmen zwischen dem Minister für öffentliche Bauten und dem jeweiligen Landeshauptmann genehmigt. Diese Pläne gelten auch als jährlicher Koordinierungsplan gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.5)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 412 del 07.12.1994 - Acque pubbliche - Organizzazione del servizio idrico integrato
5)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 8  delibera sentenza

(1) Der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer nach Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, hat die Nutzung der Gewässer für die verschiedenen Verwendungszwecke anzugeben und die Grundrichtlinien für eine systematische Regulierung der Wasserläufe unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Bodenschutzes bei gegenseitiger Wahrung der Zuständigkeit des Staates und der betroffenen Provinz zu enthalten.

(2) Der Planentwurf wird für jede Provinz von einem Ausschuß im Einvernehmen zwischen drei Vertretern des Staates und drei Vertretern der betroffenen Provinz innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekretes erstellt. Die Vertreter werden vom Präsidenten des Ministerrates bzw. vom Landesausschuß namhaft gemacht.

(3) Der vom Ausschuß genehmigte Planentwurf wird im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(4) Innerhalb von sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Planentwurfes im Gesetzblatt der Republik können die Gemeinden und die Betroffenen Bemerkungen vorbringen.

(5) Der Plan wird mit allfälligen Änderungen im Einvernehmen zwischen den Vertretern des Staates und der Provinz im Ausschuß endgültig beschlossen und mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten und des Präsidenten des betroffenen Landesausschusses gemäß dem erzielten Einvernehmen für durchführbar erklärt.

(6) Der Plan wird im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region veröffentlicht und ist zeitlich unbegrenzt gültig. Nach den ersten fünf Jahren und danach alle fünfzehn Jahre wird er einer Überprüfung unterzogen, wobei dasselbe Verfahren wie für seine Erstellung angewendet wird; auf dieselbe Art und Weise können vor Ablauf der genannten Fristen Änderungen genehmigt werden, wenn sich der Plan in irgend einem Teil als undurchführbar erweist oder es ganz augenscheinlich vorteilhaft erscheint, ihn zu verbessern oder neuen Bedürfnissen anzupassen.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 412 del 18.12.2001 - Tutela dall'inquinamento delle acque - Disciplina degli scarichi e previsione di sanzioni penali
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 412 del 07.12.1994 - Acque pubbliche - Organizzazione del servizio idrico integrato
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 94 del 01.04.1985 - Prerogative di tutela del paesaggio in riguardo alle grandi derivazioni di acqua a scopo idroelettrico

Art. 9

(1) Konzessionen für öffentliche Gewässer, die vor Inkrafttreten dieses Dekretes verfallen sind, ohne daß die zuständigen Organe über ihre Erneuerung verfügt haben, oder die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Dekretes und dem Tag des Beginnes der Rechtswirksamkeit des Gesamtplanes nach dem vorstehenden Artikel verfallen, sind von Rechts wegen bis zu diesem Tag verlängert. Wer die Erneuerung anstrebt, muß innerhalb der in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Fristen darum ansuchen.

(2) Für dringende Bedürfnisse der Wasserversorgung von Ortschaften können die Provinzen bis zu dem im vorstehenden Absatz angegebenen Tag vorläufige Ermächtigungen zur Aufnahme der Arbeiten und zum Betrieb der Anlagen erteilen oder Änderungen an geltenden Konzessionen auch in Abweichung vom Gesamtplan der Wasserleitungen vornehmen.

(3) Wenn der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Dekretes nicht die Durchführbarkeit erlangt, können die Provinzen vorläufige Ermächtigungen zur Aufnahme der Arbeiten und zum Betrieb der Anlagen erteilen oder Änderungen an geltenden Konzessionen auch für andere Nutzungen als die im vorstehenden Absatz vorgesehenen genehmigen, wenn wesentliche Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft dies erfordern. Wenn Bedürfnisse von öffentlichem Interesse es erfordern, können der Staat und die Provinz im gegenseitigen Einvernehmen für große Wasserableitungen die entsprechenden Konzessionen erteilen.

(4) Die Ermächtigungen und Änderungen gemäß Absätze 2 und 3 können nach Inkrafttreten des Gesamtplanes gemäß dem vorhergehenden Artikel in Konzessionen umgewandelt werden, wenn sie nicht im Widerspruch zum genannten Plan stehen.

(5) Auch vor der Genehmigung des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer können die Provinzen Rechte für Ableitungen anerkennen und vorläufige Ermächtigungen zur Vornahme von entsprechenden unwesentlichen Abänderungen erteilen.

Art. 10

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes werden in den Provinzen Trient und Bozen die Gesetze vom 19. März 1952, Nr. 184, und vom 25. Jänner 1962, Nr. 11 sowie die darin vorgesehenen Pläne und Programme nicht mehr angewandt.

(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesamtplanes für die Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 8 wird im Gebiet der Provinz der Gesamtplan der Wasserleitungen nach dem Gesetz vom 4. Februar 1963, Nr. 129, und seinen späteren Änderungen und Ergänzungen und nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 11. März 1968, Nr. 1090, nicht mehr angewandt.

(3) Die Wirkung der im Sinne des obgenannten Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 1090 ergangenen Widmungsakte hinsichtlich der Wasserreserven erlischt mit dem im vorstehenden Absatz genannten Zeitpunkt, wenn im Gesamtplan nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 11

(1) Unbeschadet anderer mit Landesgesetz erlassener Bestimmungen werden die Vorschriften hinsichtlich der Wasserpolizei aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes vom 5. Jänner 1994, Nr. 36auf die in das Wassergut der Provinzen übergegangenen öffentlichen Gewässer nicht angewandt, die nicht im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer oder in den ergänzenden Verzeichnissen der Provinzen Trient und Bozen enthalten oder die nicht im öffentlichen Wassergut des Landes einverleibt sind.6)

6)

Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 5 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 11/bis

(1) Die gemäß der Gesetzgebung der Provinz erlassenen Maßnahmen über die Feststellung der Grenzen des öffentlichen Wassergutes der Provinz, einschließlich der Seeufer, bilden den Rechtstitel für die entsprechende Einverleibung in das Grundbuch und die Umschreibung in den Kataster der Güter zugunsten der Provinz. Die Einverleibung und die Umschreibung werden von der Provinz veranlaßt.7)

7)

Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 12 8)

8)

Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 20 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 13

(1) Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, wird im Gebiet der Provinzen Trient und Bozen der Artikel 53 des Einheitstextes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in der mit Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1956, Nr. 1377, geänderten Fassung angewandt.

Art. 14  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes ist für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen, betreffend die Konzessionen von großen Wasserableitungen öffentlicher Gewässer für alle Wirkungen die Provinz zu berücksichtigen, in deren Gebiet die Fassungsanlagen oder die Anlagen für die erste Fassung bei Kraftwerken in Reihen oder bei Kraftwerksketten, auch wenn sie mehreren Konzessionsträgern gehören, oder der bergseitig von der Fassung verursachte höchste Stau zur Gänze oder zum Teil liegen.9)

(2) Für die Konzession großer Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie aus dem Avisiobach bei Stramentizzo gebühren der Provinz Trient zwei Drittel und der Provinz Bozen ein Drittel der Energie oder der entsprechenden Vergütung, zu deren Leistung der Konzessionsinhaber im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, verpflichtet ist, wobei der Beginn dieser Verpflichtungen ab Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, aufrecht bleibt.10)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 296 del 04.11.2009 - Concessione di grande derivazione a scopo idroelettrico di San Floriano di Egna - controversia sulla competenza tra le due province autonome
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 443 del 29.12.2008 - Grandi derivazioni d'acqua a scopo idroelettrico - concessione di San Floriano d'Egna - legittimazione ad emanare provvedimenti amministrativi
9)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 7 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

10)

Siehe auch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

Art. 15 11)

11)

Art. 15 wurde aufgehoben durch Art. 20 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 16

(1) Auf die Provinzen Trient und Bozen wird für das entsprechende Gebiet die Ausübung der nachstehenden staatlichen Verwaltungsbefugnisse übertragen, die bisher von Außenstellen oder -ämtern ausgeübt wurden:

  1. 12)
  2. Befugnisse hinsichtlich der Aufsicht über die Bauten aus Stahlbeton, in gewöhnlicher oder in Spannbetonbauweise, oder in Metallbauweise.

(2) Die mit diesem Artikel übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden von den Landesstellen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen staatlichen Stelle erteilten Richtlinien ausgeübt.

(3) Bei fortgesetzter Säumnis der Landesstellen in der Ausübung der übertragenen Befugnisse kann der Ministerrat auf Vorschlag des zuständigen Ministers die Erledigung der entsprechenden Akte in Ersetzung der Landesverwaltung verfügen, wenn die Tätigkeiten betreffend die übertragenen Sachgebiete Verwaltungshandlungen erfordern, die innerhalb von im Gesetz vorgesehenen Fallfristen oder aus der Art der Maßnahmen sich ergebenden Fristen vorzunehmen sind.

12)

Punkt 1 wurde aufgehoben durch Art. 20 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 17

(1) Solange mit Landesgesetz auch hinsichtlich der Einzelheiten für die Einstufung des Personals nicht anders bestimmt wird, das im Sinne des nachstehenden Absatzes überstellt wird, üben die gesamtstaatlichen oder überprovinzialen öffentlichen Anstalten und Institute nach Artikel 1, die unter ihren institutionellen Zielsetzungen auch Aufgaben im Bereich der in diesem Dekret behandelten Sachgebiete haben, weiterhin ihre Befugnisse aus, und ihre diese Ziele betreffenden Tätigkeitsprogramme müssen im voraus von der betroffenen Provinz genehmigt werden.

(2) Das in den Außenstellen der in diesem Artikel bezeichneten öffentlichen Anstalten in den Provinzen Trient und Bozen beschäftigte und für die zu beendenden Tätigkeiten zuständige Personal wird vorbehaltlich seiner Zustimmung und unter Beachtung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung an die Provinzen Trient und Bozen überstellt. Die beweglichen und unbeweglichen Sachen dieser Anstalten, die die zu beendenden Tätigkeiten betreffen, werden in das Vermögen der Provinzen übertragen.

(3) Die Maßnahmen der Liquidation und der Übertragung des Vermögens der oben genannten Anstalten auf die Provinzen sowie der Überstellung des Personals werden mit Dekret des die Aufsicht über die Anstalt führenden Ministers im Einvernehmen mit dem Schatzminister und im Einverständnis mit der betroffenen Provinz vorgenommen; das Dekret ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des im Absatz 1 genannten Landesgesetzes zu erlassen.

Art. 18  delibera sentenza

(1) In allen Fällen, in denen die geltenden Bestimmungen auf den Sachgebieten nach diesem Dekret auf Verwaltungsbefugnisse der Zentral- oder Außenstellen des Staates Bezug nehmen, gelten die Zentral- und Außenstellen des Staates als durch die Landesstellen ersetzt.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 775 del 07.07.1988 - Esclusione dell'obbligo della concessione edilizia per opere dell´Amministrazione delle Poste e Telecomunicazioni

Art. 19  delibera sentenza

(1) Unbeschadet dessen, was in den nachstehenden Absätzen dieses Artikels verfügt wird, bleibt die Zuständigkeit der staatlichen Stellen aufrecht hinsichtlich:

  1. der Staatsstraßen,
  2. der Autobahnen, die über das Gebiet der Provinz hinausgehen, wobei für jene, deren Trasse nur das Gebiet der Provinz und jenes einer angrenzenden Region betrifft, die Notwendigkeit des Einvernehmens mit der betroffenen Provinz aufrecht bleibt; in der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates auch für diese Autobahnen verbleiben jedoch die Maßnahmen, die auf den Konzessionsakt folgen, welcher vor Inkrafttreten dieses Dekretes erlassen wurde, auch wenn sie Varianten, Vervollständigungen und Verlängerungen der ursprünglichen Trasse betreffen,
  3. der Errichtung staatlicher Eisenbahnlinien,
  4. der Flugplätze mit Ausnahme jener, die Fremdenverkehrscharakter aufweisen,
  5. der öffentlichen Arbeiten, die staatliche Dienste betreffen,
  6. 13)
  7. der Bauten, die zum öffentlichen Gut und zum Vermögen des Staates gehören, und der Arbeiten zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe auf den unter den vorhergehenden Buchstaben angeführten Sachgebieten,
  8. der öffentlichen Arbeiten zur Wiedergutmachung von Kriegsschäden,
  9. der Verfahren zur Zuweisung von Darlehen, die von öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, die nicht regionalen Charakter aufweisen, und von der Darlehens- und Depositenkasse zur Finanzierung von öffentlichen Arbeiten von Landesinteresse zu gewähren sind. 13)

(2) Ab dem 1. Juli 1998 werden den autonomen Provinzen Trient und Bozen jeweils für das entsprechende Landesgebiet die Befugnisse im Bereich Straßenwesen des Staates, Eigentümer der Straßen, sowie der Gesamtstaatlichen Autonomen Straßenverwaltung (ANAS) übertragen, und zwar einschließlich jener gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. Februar 1994, Nr. 143 mit Ausnahme der Autobahnen.14)

(3) Die autonomen Provinzen Trient und Bozen erstellen die mehrjährigen Verkehrspläne sowie die dreijährigen Pläne für die Verwaltung und den Ausbau des Straßennetzes im Einklang mit den programmatischen Richtlinien des Ministers für öffentliche Arbeiten, indem durchzuführende Maßnahmen, Prioritäten sowie Durchführungszeiten und -kosten ermittelt werden. Diese Pläne werden im Einvernehmen zwischen dem Minister für öffentliche Arbeiten und den jeweiligen Landeshauptmännern der autonomen Provinzen Trient und Bozen genehmigt.14)

(4) Die unbeweglichen Sachen, die gemäß den in den entsprechenden Landesgesetzen festgelegten Verfahren zum Bau, zur Erweiterung sowie zur Begradigung und Instandhaltung der Staatsstraßen von den autonomen Provinzen Trient bzw. Bozen enteignet werden, sind dem Grundbuch als Staatsgut - Bereich Straßen - einzuverleiben. Die zuvor zum Eigentum des Staates - Bereich Straßen - gehörenden Straßenrelikte, die durch die vorstehend genannten Maßnahmen entstehen, werden auf Antrag des jeweiligen Landeshauptmanns zugunsten der gebietlich zuständigen autonomen Provinz ins Grundbuch eingetragen. Die unbeweglichen Sachen, die nicht mehr für das Straßenwesen des Staates zu verwenden sind und nicht den im vorhergehenden Satz vorgesehenen Sachen entsprechen, werden aufgrund von eigens dazu bestimmten Übergabeniederschriften übergeben, die auch von Mal zu Mal im Einverständis zwischen den Vertretern der betroffenen Autonomen Provinz und der zuständigen staatlichen Verwaltung abgefasst werden. Diese Niederschriften gelten als Rechtstitel für die Einverleibung auf Antrag des Präsidenten der Autonomen Provinz.15)

(5) Die Beträge, die den autonomen Provinzen Trient und Bozen für die Ausübung der ihnen laut Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Befugnisse zustehen, werden für den Zeitraum 1. Juli 1998 - 31. Dezember 1999 wie folgt festgelegt:

  1. für sämtliche Ausgaben betreffend den Betrieb und die Instandhaltung des Straßennetzes, mit Ausnahme jener laut Buchstabe b), ein Betrag in Höhe des arithmetischen Mittelwerts der entsprechenden Ausgaben, die von der ANAS im Zeitraum 1995-1996 in den genannten Provinzen bestritten wurden;
  2. für Investitionen ein Betrag in Höhe der für die jeweilige Provinz bereits im dreijährigen Verkehrsplan 1997-1999 vorgesehenen Mittel, was jene Beträge betrifft, die am Stichtag 30. Juni 1998 noch nicht von der ANAS ausgezahlt wurden. Innerhalb 30. Juni 1998 legen die Provinzen selbst zu erstellende und entsprechend den Modalitäten laut Absatz 3 dieses Artikels zu genehmigende Änderungs- und bzw. oder Ergänzungsprogramme vor, in denen zusätzliche Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung des Straßennetzes vorgesehen sind, welches Gegenstand der Übertragung der genannten Befugnisse ist. Bei der Erstellung des Dreijahresplans 2000-2002 ist der Durchführungsstand obengenannter Programme zu berücksichtigen. 14)

(6) Hinsichtlich des Dreijahreszeitraums 2000-2002 werden die den beiden Provinzen gebührenden Beträge für dieselben Zwecke wie die in vorstehendem Absatz genannten in Höhe des prozentuellen Anteils festgelegt, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ausbau des im jeweiligen Landesgebietes der beiden Provinzen befindlichen Straßennetzes und der Erweiterung des gesamten Straßennetzes mit Stand am 31. Dezember 1996 ergibt, wobei Bezug auf die entsprechenden Mittel genommen wird, die im Staatshaushalt für das Straßenwesen vorgesehen sind. Ausgenommen davon sind die Abschreibungskosten für Darlehen, die in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 aufgenommen wurden.14)

(7) Für die auf das Jahr 2002 folgenden Jahre wird das Berechnungskriterium laut vorstehendem Absatz auf den Ausbau des Straßennetzes, Stand 31. Dezember 2002, angewandt.14)

(8) Die Daten, die für die Festlegung der im Sinne dieses Artikels an die beiden autonomen Provinzen zu entrichtenden Beträge erforderlich sind, werden im Beisein von Beamten erhoben, die jeweils von den Provinzen selbst sowie vom Ministerium für öffentliche Arbeiten dazu beauftragt wurden und Mitspracherecht haben.14)

(9) Die genannten Beträge sind - sofern diese den Bedarf decken - von den staatlichen Zuweisungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1994, Nr. 143 abzuheben, die jährlich im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe d) des Gesetzes vom 5. August 1978, Nr. 468mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen festgelegt werden. Die Beträge werden in einem eigens dafür vorgesehenen Kapitel des Ausgabenvoranschlags für den Haushalt des Ministeriums für öffentliche Arbeiten eingetragen. Mit Dekret des Schatzministers werden die entsprechenden ausgleichenden Haushaltsänderungen vorgenommen.14)

(10) Die den autonomen Provinzen im Sinne dieses Artikels zustehenden Beträge werden regelmäßig im Abstand von drei Monaten entrichtet.14)

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13)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 1 des Gv. D. vom 2. September 1997, Nr. 320; Buchstabe f) wurde später aufgehoben durch Art. 20 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

14)

Die Absätze 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wurden angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 2. September 1997, Nr. 320.

15)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 des Gv. D. vom 2. September 1997, Nr. 320, und später ergänzt durch Art. 1 des Gv. D. vom 4. April 2006, Nr. 176.

Art. 19/bis

(1) Für die Zwecke der Ausübung der mit diesem Dekret übertragenen Befugnisse wenden die Provinzen Trient und Bozen für das jeweilige Gebiet die Landesbestimmungen auf den Sachgebieten Ämterorganisation, Rechnungswesens, Verträge, öffentliche Bauten und Umweltverträglichkeitsprüfung an.16)

16)

Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des Gv. D. vom 11. November 1999, Nr. 463.

Art. 20  delibera sentenza

(1) Zur Durchführung des Landesbauleitplanes und der Landesraumordnungspläne werden unter Beachtung der entsprechenden Zuständigkeiten die dem Staat auf dem Sachgebiet des Straßenwesens, der Eisenbahnlinien und der Flugplätze zustehenden Maßnahmen, auch wenn sie durch eigenständige Wirtschaftskörper verwirklicht werden, nach Herstellung des Einvernehmens mit der betreffenden Provinz getroffen.

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Art. 21  delibera sentenza

(1) Die Landesbauleitpläne und die Landesraumordnungspläne werden mit Landesgesetz genehmigt. Die Planentwürfe sind dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zuzusenden, das innerhalb der mit Landesgesetz festgelegten Fristen allfällige Bemerkungen zum Zwecke der Koordinierung äußert; dies erfolgt nach Anhören des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten auch für das Gebiet der Gemeinden gemäß Absatz 1 des nachfolgenden Artikels, was die Erfordernisse der nationalen Verteidigung anbelangt.

(2) Die Bauleitpläne untergeordneter Stufe werden mit Beschluß des Landesausschusses gemäß dem im Landesgesetz festgelegten Verfahren genehmigt. Analog dazu werden allfällige Änderungen an den Bauleitplänen unteren Ranges genehmigt, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes mit Gesetz im Sinne des Artikels 37 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574, genehmigt worden sind.

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massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 286 del 15.11.1985 - Approvazione dei piani urbanistici comunali - Necessita la preventiva intesa dello Stato relativamente ai beni pubblici statali
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 216 del 22.07.1985 - Costruzione di nuove sedi di servizio per l'Arma dei Carabinieri - Equiparazione alle opere destinate alla difesa militare

Art. 22  delibera sentenza

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes wird das Gesetz vom 1. Juni 1931, Nr. 886, mit seinen späteren Änderungen, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 13 desselben Gesetzes für das ganze Staatsgebiet, in der Provinz Bozen auf das Gebiet der nachstehenden Gemeinden angewandt: Graun, Mals, Unsere Liebe Frau im Walde, Moos, Ratschings, Sterzing, Brenner, Pfitsch, Freienfeld, Mühlwald, Ahrntal, Prettau, Sand in Taufers, Rasen-Antholz, Gsies, Welsberg, Olang, Prags, Niederdorf, Toblach, Innichen, Sexten.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Genehmigung des Landesraumordnungsplanes oder mit dem Inkrafttreten der Gemeindebauleitpläne, die vom Landesausschuß nach zustimmendem Gutachten des regionalen Vertreters der Militärbehörde genehmigt wurden, welches im Rahmen der Zuständigkeit innerhalb der mit Landesgesetz festgesetzten Frist von jedenfalls nicht weniger als 90 Tagen abgegeben werden muß, ist im genannten Gebiet für Straßenarbeiten, vorbehaltlich der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes, für Bauten, für Erhöhungen, für Anhäufungen und für Abbrüche nach Artikels 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1931, Nr. 886, die in den Plänen vorgesehen sind, die Ermächtigung durch die Militärbehörde nicht mehr erforderlich.

(3) Für die Pläne für zwischengemeindliche Straßenbauten muß die genannte Militärbehörde angehört werden, die ihr Gutachten innerhalb von 90 Tagen abzugeben hat.

(4) Falls sich diese Behörde nicht innerhalb der in den vorstehenden Absätzen festgesetzten Fristen äußert, gilt die fehlende Äußerung als zustimmendes Gutachten.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 167 del 15.05.1987 - Comitato misto paritetico per le installazioni militari - esercitazioni militari nei parchi naturali

Art. 23  delibera sentenza

(1) Bis zur einer gesetzlichen Neuregelung der Militärservituten werden die im Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1932, Nr. 1849, mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Fachkommissionen mit Bezug auf Artikel 5 letzter Absatz und Artikel 6 Absatz 4 der mit kgl. Dekret vom 4. Mai 1936, Nr. 1388, genehmigten Durchführungsverordnung zum genannten Gesetz durch Vertreter der Region Trentino-Südtirol bzw. der Provinzen Trient und Bozen ergänzt, wenn das im Sinne der genannten Bestimmungen betroffene Tätigkeitsgebiet in die Zuständigkeit der genannten Körperschaften fällt oder öffentliches Gut der genannten Körperschaften betroffen wird.

massimeBeschluss Nr. 2300 vom 30.06.2008 - Ermächtigung zur Unterzeichnung der Nutzungsregelungen für die Schießübungsgebiete (Nr. 2)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 545 del 19.12.1990 - Nomina dei rappresentanti provinciali in seno al comitato misto paritetico
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 1065 del 06.12.1988 - Progetto per una caserma dei Carabinieri - Consultazione obbligatoria del Comitato paritetico per le servitù militari
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 167 del 15.05.1987 - Comitato misto paritetico per le installazioni militari - esercitazioni militari nei parchi naturali

Art. 24  delibera sentenza

(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Provinzen auf dem Sachgebiet des geförderten Wohnbaues im Sinne des Artikels 8 Ziffer 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, bleibt dem Staat die Errichtung von Wohnungen für seine Bediensteten vorbehalten, deren Zuweisung wesentlich an die Leistung eines bestimmten Dienstes an einem Ort gebunden ist.

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Art. 25

(1) Für die Abwicklung der Verwaltungsverfahren, die die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Sinne des Artikels 49 des Gesetzes über das Rechnungswesen des Staates vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes mit sich gebracht haben, sind die staatlichen Organe weiterhin zuständig. Ebenso ist es weiterhin Aufgabe der staatlichen Organe, zu Lasten des staatlichen Haushaltes die Liquidation der weiteren Jahresraten mehrjähriger Ausgaben, die zu Lasten der auf die laufende Finanzgebarung folgenden Finanzgebarungen gehen, vorzunehmen, wenn die sich auf die erste Jahresrate beziehende Zahlungsverpflichtung zu Lasten früherer Finanzgebarungen ging.

(2) Des weiteren werden die staatlichen Organe bis zum 31. Dezember 1974 jene Maßnahmen vornehmen, deren Finanzierung durch Geldbeträge gedeckt ist, die im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 des kgl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, oder anderer sich auf diese Norm beziehender Bestimmungen oder auf Grund besonderer Bestimmungen in den Rückständen verblieben sind.

Art. 26

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 30 veranlassen die staatlichen Verwaltungen binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes an Hand von detaillierten Beschreibungen die Übergabe der Akten sowohl der Zentralämter als auch der Außenämter, die nicht auf die Provinzen übertragen wurden, an jede betroffene Provinz, soweit sie die Verwaltungsbefugnisse der Provinzen betreffen und es sich um unerledigte Angelegenheiten handelt, mit Ausnahme der im Artikel 25 geregelten Angelegenheiten und der Angelegenheiten, die grundsätzliche Fragen oder Bestimmungen zu den genannten Befugnissen betreffen.

Art. 27

(1) Die Büros des Amtes für öffentliche Bauten und des Staatsbauamtes von Trient werden mit Ausnahme der Sektionen oder Dienststellen, denen die in der Zuständigkeit des Staates verbliebenen Befugnisse anvertraut sind, auf die Provinz Trient übertragen; mit derselben Ausnahme wird das Staatsbauamt Bozen auf die Provinz Bozen übertragen. Falls Sektionen oder Dienststellen gleichzeitig in der Zuständigkeit des Staates verbliebene Befugnisse und auf die Provinzen übertragene Befugnisse ausüben, erfolgt die Festlegung der von der Übertragung ausgeschlossenen Sektionen oder Dienststellen im Einvernehmen zwischen dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und der betroffenen Provinz innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Dekretes.

(2) Das Personal, das sich bei Inkrafttreten dieses Dekretes bei Ämtern der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten im Dienst befindet, die in Trentino-Südtirol ihre Tätigkeit ausüben, hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des Landesgesetzes über die Neuordnung der Stellenpläne die Überstellung an die Provinzen zu beantragen.

(3) Dem im Sinne des vorstehenden Absatzes überstellten Personal ist die Beibehaltung der erreichten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung gewährleistet.

(4) Entsprechend dem Kontingent des überstellten planmäßigen und außerplanmäßigen Personals werden vom Tag der Überstellung die entsprechenden Stellenpläne der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten und die allfälligen Kontingente des außerplanmäßigen Personals, denen das Personal angehört, verringert.

(5) Bis zum Ablauf der im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels festgesetzten Frist übt das Personal, das zur Zeit Tätigkeiten ausübt, die ganz oder teilweise in die Zuständigkeit der Provinzen fallen, weiterhin dieselben Tätigkeiten aus. Die Ausgaben für die Gehälter und anderen Bezüge gehen vorbehaltlich der Vergütung durch die Provinzen zu Lasten des Haushaltes des Staates.

(6) Solange mit Landesgesetz nicht anders bestimmt wird, üben die leitenden Ingenieure des Staatsbauamtes weiterhin als Organe der Provinzen die ihnen durch die geltenden Bestimmungen übertragenen Obliegenheiten betreffend die in die Zuständigkeit der Provinzen fallenden Befugnisse aus.

(7) Die leitenden Ingenieure, die den Staatsbauämtern vorstehen, auch wenn sie im Sinne des vorhergehenden zweiten Absatzes an die betreffende Provinz überstellt wurden, oder die Leiter der entsprechenden Landesämter üben auf Antrag der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten als Organe des Staates die in der Zuständigkeit des Staates verbliebenen Befugnisse aus.

(8) Mit Wirkung ab dem im Artikel 19 Absatz 2 genannten Datum wird der ANAS- Bezirk Trient mit Sitz in Bozen abgeschafft.17)

(9) Das Personal, welches zum im vorstehenden Absatz genannten Datum Dienst beim ANAS-Bezirk Trient leistet, kann - bis zu einem Limit von 20 Prozent der Bediensteten - innerhalb 60 Tagen ab Inkrafttreten des Landesgesetzes betreffend die Einstufung beantragen, weiterhin bei der ANAS Dienst zu leisten, was automatisch die Versetzung an einen anderen Dienstort der Körperschaft zur Folge hat. Die vertragliche Position (unbefristetes bzw. befristetes Arbeitsverhältnis) bleibt unberührt. Die Bediensteten, die das genannte Recht nicht in Anspruch nehmen, werden unter Beibehaltung ihres rechtlichen Status und der zustehenden Besoldung gemäß den Modalitäten des entsprechenden Landesgesetzes sowie unter Berücksichtigung des Standorts des jeweiligen Dienstsitzes zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des genannten Gesetzes zum Land versetzt. Das Personal, welches für Dienstleistungen auf regionaler Ebene zuständig ist, hat in jedem Falle ein Anrecht darauf, sich innerhalb der oben genannten Frist für die Versetzung zur Verwaltung einer der beiden Provinzen zu entscheiden.17)

(10) Bis zur Einstufung in die Landesverwaltungen stehen die Bediensteten gemäß vorstehendem Absatz der Provinz zur Verfügung, in welcher nach vorheriger Absprache der Provinzen untereinander der größte Personalbedarf besteht. Sowohl der rechtliche Status als auch die zustehende Besoldung werden in jedem Falle beibehalten. Die entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushalts der jeweiligen Provinz, der die Bediensteten zur Verfügung gestellt werden.17)

17)

Die Absätze 8, 9 und 10 wurden angefügt durch Art. 2 des Gv. D. vom 2. September 1997, Nr. 320.

Art. 28

(1) Den Bediensteten der höheren und der gehobenen Laufbahn im Stellenplan der öffentlichen Arbeiten der Provinzen Trient und Bozen kann mit Dekret des zuständigen Regierungskommissärs die Stellung eines Wachmannes der öffentlichen Sicherheit zum Zwecke der Ausübung der Polizeibefugnisse hinsichtlich der auf sie übertragenen Obliegenheiten zuerkannt werden.

(2) Das erwähnte Personal, das die oben genannte Stellung erlangt hat, ist ermächtigt, gewöhnliche Waffen von der Art zu tragen, die vom Regierungskommissär im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesausschuß festgelegt wird.

Art. 29  delibera sentenza

(1) Mit der Übertragung der staatlichen Ämter nach dem vorstehenden Artikel 27 auf die Provinzen ist die Übernahme der Rechte und Pflichten des Staates hinsichtlich der Liegenschaften, die Sitz dieser Ämter sind sowie der entsprechenden Einrichtung durch die Provinz verbunden. Um eine möglichst angemessene Unterbringung der Dienststellen des Staates und der Provinzen zu gewährleisten, können auf die Provinzen auch Liegenschaften übertragen werden, die nur teilweise für Dienste bestimmt sind, die in die Zuständigkeit der Provinzen fallen, wobei die Möglichkeit vorbehalten ist, andere Liegenschaften gleichen Wertes im Eigentum des Staates zu belassen, die Sitz von Ämtern sind, welche teilweise auf die Provinzen übertragen wurden, stets vorausgeschickt, daß besondere Diensterfordernisse dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Es werden die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, angewandt; die im Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Frist läuft vom Inkrafttreten dieses Dekretes ab.

(3) Der Bestand an Einrichtungen, Maschinen und Ausrüstungen sowie an damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten wird durch Niederschriften festgelegt, welche kontradiktorisch von Beamten verfaßt werden, die vom Ministerium für öffentliche Arbeiten bzw. von der Provinz eigens dazu beauftragt werden.

(4) In Abweichung von Artikel 3 Absatz 115 und folgende des Gesetzes vom 23. Dezember 1996, Nr. 662gehen die innerhalb des Gebiets der autonomen Provinzen Trient und Bozen vorhandenen unbeweglichen Sachen, die eingetragenen beweglichen Sachen sowie die übrigen beweglichen Sachen, die für die Ausübung der übertragenen Befugnisse erforderlich sind und zum Stichtag 30. Juni 1998 vom ANAS-Bezirk Trient verwendet werden, direkt in das Eigentum der gebietlich zuständigen autonomen Provinz über.18)

(5) Die beweglichen und unbeweglichen Sachen laut vorstehendem Absatz sowie die Staatsstraßen gemäß Artikel 19 samt Zubehör werden gemäß den Verfahren laut Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115 den gebietlich zuständigen autonomen Provinzen übergeben, und zwar nach vorherige Absprache mit denselben hinsichtlich der Aufteilung. Dazu gehören u.a. auch die Liegenschaften, die sich zwar im Gebiet einer Provinz befinden, jedoch dem Straßennetz in den Gebieten beider Provinzen dienen. Die Aufstellungen laut Artikel 8 Absatz 2 des genannten Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 115/1973 sind innerhalb 31. März 1998 zu vervollständigen.18)

(6) Entsprechend den Modalitäten laut vorstehendem Absatz werden den gebietlich zuständigen Provinzen darüber hinaus die verwaltungsbehördlichen Unterlagen ausgehändigt, die noch nicht abgeschlossene Angelegenheiten betreffen.18)

(7) Was die übertragenen Befugnisse betrifft, treten die autonomen Provinzen Trient und Bozen mit Hinblick auf die rechtlichen Beziehungen, die zum Stichtag 1. Juli 1998 Dritten gegenüber bestehen, unbeschadet der Bestimmungen laut nachstehenden Absätzen und mit Ausnahme der Abschreibungskosten für die in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 aufgenommenen Darlehen in die Nachfolge des Staates und der ANAS.18)

(8) Hinsichtlich der von der ANAS im Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 vergebenen öffentlichen Arbeiten, die im Einvernehmen mit den autonomen Provinzen Trient und Bozen zu ermitteln sind, treten die Provinzen ohne gesamtschuldnerische Bindung mit Wirkung ab dem obengenannten Datum die Rechtsnachfolge der Körperschaft an. Obliegenheiten und Schulden, die aus Arbeiten erwachsen, welche bis zum Stichtag 1. Juli 1998 in Zusammenhang mit den obengenannten Aufträgen ausgeführt wurden, gehen ausschließlich zu Lasten der ANAS.18)

(9) Unbeschadet dessen, was mit Hinblick auf die im dreijährigen Verkehrsplan 1997-1999 genannten Investitionskosten vorgesehen ist, erstattet die ANAS den Provinzen darüber hinaus die Kosten für die ab dem 1. Juli 1998 durchzuführenden Arbeiten. Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Fonds, die in Durchführung dieser von der ANAS vergebenen Arbeiten aus der Zeit vor dem genannten Datum wie auch immer bereitgestellt und nicht ausgezahlt wurden, sofern sie nicht zum Dreijahresplan 1997-1999 gehören. Für die Zwecke gemäß diesem Absatz stellen die Provinzen im Einvernehmen mit der ANAS innerhalb 30. Juni 1998 den Durchführungsstand der einzelnen Arbeiten, die Verbindlichkeiten seitens der ANAS sowie die Modalitäten für die Rückerstattung der diesbezüglichen Aufwendungen fest. Die Ergebnisse der entsprechenden Niederschrift dienen als Grundlage für die Haftungsgrenzen der ANAS.18)

(10) Für die zur Durchführung dieses Dekretes erforderlichen Amtshandlungen gelten die Bestimmungen laut Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115.18)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 313 del 27.07.2001 - Istituzione di sezione staccata dell´ufficio autostrade di Bologna dell´ANAS - Riscossione di canoni scaduti e riparto di beni strumentali
18)

Die Absätze 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wurden angefügt durch Art. 3 des Gv. D. vom 2. September 1997, Nr. 320.

Art. 30

(1) Die Archive und Schriftstücke der staatlichen Ämter nach dem vorstehenden Artikel 27 werden der Provinz übergeben, auf die das Amt übertragen wird. Die Übergabe erfolgt an Hand von detaillierten Beschreibungen, in denen die Akten hinsichtlich der Befugnisse getrennt aufgeführt sind, die den Provinzen auf den Sachgebieten gemäß diesem Dekret zustehen.

(2) Die staatlichen Verwaltungen haben Anspruch auf Rückgabe jedes übergebenen Schriftstückes, das sie für die Ausübung ihrer Befugnisse benötigen; falls die Urschrift gleichzeitig von der Provinz benötigt wird, können sie eine Ausfertigung davon verlangen.

(3) Hinsichtlich der im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels den Provinzen übergebenen Archive und Schriftstücke bleiben die Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. September 1963, Nr. 1409, aufrecht.

Art. 31

(1) Der hydrographische Dienst, der bisher von den Ämtern der staatlichen Verwaltung der öffentlichen Arbeiten ausgeübt wurde, wird im betreffenden Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen auch für den Staat durchgeführt.

Art. 32

(1) Die Einrichtungen mit Sitz bei den Staatsbauämtern von Trient und Bozen, deren Tätigkeit mit den Verwaltungsbefugnissen zusammenhängt, die im Sinne dieses Dekretes in die Zuständigkeit der Provinzen fallen, üben weiterhin alle Befugnisse aus, die ihnen durch die geltenden Bestimmungen zugewiesen sind, solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird.

(2) Die Einrichtungen mit Sitz beim Regionalamt für öffentliche Bauten von Trient üben nur mehr jene Befugnisse aus, die im Sinne des Artikels 19 weiterhin in die staatliche Zuständigkeit fallen.

(3) Aufrecht bleiben die Bestimmungen der Regional- und Landesgesetze über die Errichtung von Einrichtungen, die auf den Sachgebieten nach diesem Dekret tätig sind.

Art. 33  delibera sentenza

(1) Im Gebiet der Region Trentino-Südtirol werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, beim Auftreten von Schadens- oder Gefahrensituationen angewandt, die wegen ihrer Art und ihres Ausmaßes nicht durch die Ausübung der eigenen oder übertragenen Zuständigkeiten der Provinzen und durch den Einsatz ihrer verfügbaren Organisationen von Menschen und Mitteln bewältigt werden können.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 228 del 04.07.2003 - Coordinamento operativo delle strutture preposte alle attività di protezione civile - Salvaguardia delle competenze provinciali

Art. 34

(1) Die Erklärung nach Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, und die Ernennung des im selben Artikel vorgesehenen Kommissärs erfolgt im Einvernehmen mit den Landeshauptmännern, wenn die Katastrophen die Gebiete beider Provinzen betreffen, oder mit dem Landeshauptmann der betroffenen Provinz, wenn nur eine der beiden betroffen ist.

Art. 35  delibera sentenza

(1) Die Maßnahmen des Staates ergänzen jene der Region und der Provinzen, und die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, hat keinerlei Einwirkung auf die Zuständigkeit der Region und der Provinzen und bewirkt auch keinerlei Ersetzung von Einrichtungen der Region und der Provinzen, die weiterhin ihre Tätigkeit gemäß den hierfür geltenden Bestimmungen ausüben.

(2) Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, koordiniert der Kommissär insbesondere die Maßnahmen des Staates mit jenen, die von den Einrichtungen der Region und der Provinzen vorgenommen werden, unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 321 del 26.07.2005 - Coordinamento dell'attività di pronto intervento in caso di calamità - Il coordinamento degli interventi dello Stato esula dalla competenza provinciale

Art. 36

(1) Der koordinierte Einsatz der Mittel des Staates, der Provinz und der örtlichen Körperschaften wird durch Zivilschutzprogramme geregelt, die vom Regierungskommissär und vom Landeshauptmann, der vorher den Präsidenten des Regionalausschusses anhören muß, genehmigt werden.

(2) Die im Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, enthaltenen Bestimmungen über die Regionalkommission für den Zivilschutz werden in der Region Trentino-Südtirol nicht angewandt.

Art. 37

(1) Die Ministerien für Inneres und für öffentliche Arbeiten, die Regierungskommissäre, die Region und die Provinzen tauschen untereinander alle Nachrichten, Auskünfte oder Unterlagen aus, durch die mögliche Schäden aus Naturkatastrophen oder Katastrophen anderer Art vermieden oder verringert werden können.

Art. 38

(1) Der II. und der VII. Titel des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1951, Nr. 574, und das Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1959, Nr. 28, sind aufgehoben.

Art. 39

(1) Für die in die Zuständigkeit des Staates fallenden Bauten in der Region Trentino-Südtirol werden die in den Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 22. Oktober 1971, Nr. 865, und in den nachfolgenden Änderungen vorgesehenen Aufgaben der Region und ihres Präsidenten auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen und die entsprechenden Landeshauptmänner übertragen.19)

Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

19)

Art. 39 wurde angefügt durch Art. 2 des D.P.R. vom 24. März 1981, Nr. 227.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionAction1) PARISER VERTRAG
ActionAction2) Verfassung der Republik Italien
ActionAction3) Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 
ActionAction3) Gesetz vom 11. März 1972, Nr. 118 
ActionAction4) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 20. Jänner 1973, Nr. 48
ActionAction5) Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115
ActionAction6) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49
ActionAction7) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 50
ActionAction8) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 686
ActionAction9) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 687
ActionAction10) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. November 1973, Nr. 689
ActionAction11) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 690 
ActionAction12) Dekret des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691 
ActionAction13) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 278
ActionAction14) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279
ActionAction15) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 22. März 1974, Nr. 280
ActionAction16) Dekret des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 —
ActionAction17) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 469
ActionAction18) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 470
ActionAction19) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 471
ActionAction20) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 472
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ActionAction22) Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474 
ActionAction23) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 28. März 1975, Nr. 475
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ActionAction25) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 234
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ActionAction27) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 19. Oktober 1977, Nr. 846
ActionAction28) Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Jänner 1978, Nr. 58
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ActionAction32) Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197
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ActionAction63) VERFASSUNGSGESETZ vom 31. Jänner 2001, Nr. 2
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ActionAction65) Gesetzesvertretendes Dekret vom 16. Mai 2001, Nr. 260
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ActionAction74) Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. Juli 2006, Nr. 245
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ActionAction76) Gesetz vom 23. Dezember 2009 , Nr. 191
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