Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Erklärung nach Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1970, Nr. 996, und die Ernennung des im selben Artikel vorgesehenen Kommissärs erfolgt im Einvernehmen mit den Landeshauptmännern, wenn die Katastrophen die Gebiete beider Provinzen betreffen, oder mit dem Landeshauptmann der betroffenen Provinz, wenn nur eine der beiden betroffen ist.