Kundgemacht im G.Bl. vom 27. August 1974, Nr. 223; die deutsche Übersetzung wurde im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 18. Dezember 1979, Nr. 62, veröffentlicht.
(1) Die Einrichtungen mit Sitz bei den Staatsbauämtern von Trient und Bozen, deren Tätigkeit mit den Verwaltungsbefugnissen zusammenhängt, die im Sinne dieses Dekretes in die Zuständigkeit der Provinzen fallen, üben weiterhin alle Befugnisse aus, die ihnen durch die geltenden Bestimmungen zugewiesen sind, solange mit Landesgesetz nicht anders verfügt wird.
(2) Die Einrichtungen mit Sitz beim Regionalamt für öffentliche Bauten von Trient üben nur mehr jene Befugnisse aus, die im Sinne des Artikels 19 weiterhin in die staatliche Zuständigkeit fallen.
(3) Aufrecht bleiben die Bestimmungen der Regional- und Landesgesetze über die Errichtung von Einrichtungen, die auf den Sachgebieten nach diesem Dekret tätig sind.