Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Die Ausgabe für die den Regierungskommissären gebührende Vergütung und für die Tätigkeit des entsprechenden Amtes geht zu Lasten des Staatshaushaltes.
(2) Alle Ausgaben für die Vertretung der Regierung in der Region werden in den Voranschlag der Ausgaben des Schatzministeriums, Rubrik Präsidium des Ministerrates, eingefügt.