Kundgemacht im Ord. Beibl. zum G. Bl. vom 31. März 1973, Nr. 84; die deutsche Übersetzung wurde im A.Bl. vom 29. September 1979, Nr. 49 - Sondernummer, veröffentlicht.
(1) Den Regierungskommissären gebührt die Besoldung eines Präfekten erster Klasse, und es wird ihnen eine Dienstwohnung zugewiesen.6)
Art. 34 wurde geändert durch Art. 1 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 688.