(1) Die Provinzen haben innerhalb der von Artikel 5 gesetzten Grenzen die gesetzgeberische Zuständigkeit auf dem Gebiete der Lokalfinanzen.54)
(1/bis) Auf den Sachgebieten eigener Zuständigkeit können die Provinzen neue örtliche Steuern einführen. Sind örtliche Steuern mit Staatsgesetz eingeführt, kann das Landesgesetz es den örtlichen Körperschaften erlauben, die Steuersätze zu ändern und Befreiungen, Abzüge und Freibeträge vorzusehen; dies im Rahmen der höheren Steuersätze, wie sie von den staatlichen Bestimmungen festgesetzt sind; ebenso kann das Landesgesetz Einhebungsmodalitäten vorsehen, die von der staatlichen Regelung abweichen.55)
(1/ter) Die Beteiligungen an Erträgen und die Zuschläge auf staatliche Abgaben, die die Staatsgesetze den örtlichen Körperschaften zuerkennen, stehen den autonomen Provinzen für die örtlichen Körperschaften auf ihrem jeweiligen Gebiet zu. Regelt ein Staatsgesetz die Einrichtung von wie auch immer benannten steuerlichen Zuschlägen von Seiten der örtlichen Körperschaften, sorgen die Provinzen für die entsprechende Umsetzung, wobei sie die Kriterien, Modalitäten und Anwendungsgrenzen dieser Regelung für das entsprechende Gebiet festlegen.55)