Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3
(1) Die Außenflächen von Schank- und Speisebetrieben laut den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, müssen bis zum Haupteingang oder einem gleichwertigen Eingang durch mindestens einen benutzbaren Weg benutzbar sein.
(2) Die Betriebe müssen mindestens eine Sanitäranlage gemäß Artikel 44 aufweisen, mit Ausnahme jener laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wo die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche kleiner als 50 m2 ist.
(3) Die Benutzbarkeit ist dann gegeben, wenn mindestens ein für jede Person mühelos erreichbarer Betriebsraum sowie eine Sanitäranlage gemäß Artikel 44 vorhanden sind.