Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3
(1) Die öffentlichen Gebäude müssen für die Allgemeinheit in ihrer gesamten Ausdehnung selbständig benutzbar sein, wobei Ermüdungsquellen und Unannehmlichkeiten zu verhindern sind. Die Benutzbarkeit muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein.
(2) Jedes Geschoss der öffentlichen Gebäude, wo mindestens eine Sanitärgruppe untergebracht ist, muss über eine ausschließlich von Personen mit Behinderung genutzte Sanitäranlage gemäß Artikel 44 verfügen, deren Zugang außerhalb der anderen Sanitäranlagen liegt. In wichtigen Gebäuden mit beträchtlichem Besucheraufkommen ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, nach Geschlechtern getrennte Sanitäreinrichtungen bereitzustellen. Eine ausschließlich den Personen mit Behinderung vorbehaltene Sanitäranlage ist nur bei einer stufenlosen, höchstens 60 m langen Verbindung zulässig.
(3) In Kindergärten ist die Einrichtung einer einzigen Sanitäranlage gemäß Artikel 44 ausreichend.
(4) In Schulen mit weniger als zehn Klassen ist die Einrichtung einer einzigen Sanitäranlage gemäß Artikel 44 ausreichend.